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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29.01.2019
- 9 LB 93/18 -
Kein Abschiebungsschutz für erwachsene, alleinstehende und gesunde Afghanen schiitischer Religionszugehörigkeit mit vorherigem langjährigem Aufenthalt im Iran
Erwirtschaftung eins Existenzminimums in Großstädten auch ohne Berufsausbildung, ohne Vermögen und ohne familiäres Netzwerk möglich
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass einem erwachsenen, alleinstehenden, gesunden Afghanen hazarischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hat und im Iran aufgewachsen ist, kein Abschiebungsschutz zusteht.
Die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte mit Urteil vom 15. März 2018 (Az. 1 A 752/17) für den Kläger ein Verbot der
Gericht verneint drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der EMRK bei Rückkehr
Mit dem Urteil im Berufungsverfahren hob das Oberverwaltungsgericht nach persönlicher Anhörung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die nur noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Klage ab. Das Gericht gelangte unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Lage in Afghanistan zu der Überzeugung, dass die Sicherheitslage und die humanitären Verhältnisse in Afghanistan anhaltend prekär und schwierig sind. Allerdings konnte das Gericht bei Bewertung aller derzeit bekannten Umstände trotz der widrigen Lebensbedingungen in Afghanistan nicht feststellen, dass ein alleinstehender und gesunder junger Mann wie der Kläger auch ohne Berufsausbildung, ohne Vermögen und ohne familiäres Netzwerk nicht in der Lage wäre, in Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2019
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Prüfung von Abschiebungsverboten: Bei "gelebter" Kernfamilie ist von gemeinsamer Rückkehr auszugehen
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2019
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 45.18]) - BVerwG zum Abschiebungsschutz wegen kritischer Versorgungslage in Afghanistan
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 14.10, BVerwG 15.10, 16.10 und BVerwG 20.10]) - BVerwG zum Abschiebungsschutz für unbegleitete minderjährige Asylbewerber
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.06.2013
[Aktenzeichen: BVerwG 10 C 13.12])
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Dokument-Nr. 27635
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