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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.2012
9 LB 51/12 -

Erhebung der Vergnügungssteuer gegenüber einem Vermieter von "Love-Mobilen" rechtswidrig

Nur Veranstalter und Besitzer der Wohnmobile können als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden

Ein Vermieter von Wohnmobilen, die von den Mieterinnen zur Prostitution genutzt werden, kann nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens war ein Vergnügungssteuerbescheid der Stadt Soltau für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 31. Dezember 2009. Dieser Bescheid war an den Vermieter von fünf Wohnmobilen adressiert, die an den Autobahnauffahrten Soltau-Ost und Soltau-Süd aufgestellt und mit Aufklebern gekennzeichnet waren, die auf das Angebot der Prostitution hinwiesen ("Love-Mobile").

Kläger hält Vergnügungssteuersatzung der Stadt Soltau für verfassungswidrig

Der Kläger hatte bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass nicht er als Vermieter, sondern allein die Mieterinnen zur Vergnügungssteuer herangezogen werden könnten; außerdem sei die in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Soltau geregelte Besteuerung des Angebots von sexuellen Handlungen gegen Entgelt verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht hatte den Vergnügungssteuerbescheid als rechtmäßig angesehen und die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde auf Antrag des Klägers zugelassen.

OVG: Angefochtener Steuerbescheid verstößt gegen Verfahrensvorschriften

Im Berufungsverfahren hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den streitigen Vergnügungssteuerbescheid aufgehoben, da er diesen aus mehreren Gründen als rechtswidrig angesehen hat. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Verfahrensvorschriften, da der Kläger vor dem Erlass des Steuerbescheides nicht angehört und nicht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert worden sei. Zudem sei der Bescheid inhaltlich zu unbestimmt, weil der Steuerbetrag pauschal für einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten festgesetzt wurde obwohl nach der Vergnügungssteuersatzung separate Steuerfestsetzungen für jeden einzelnen Kalendermonat erforderlich gewesen wären. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides für die Monate November und Dezember 2009 die Steuerschuld noch nicht entstanden.

Prostituierte waren Steuerschuldnerinnen

Ferner hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Heranziehung des Klägers zur Vergnügungssteuer auch in der Sache als rechtswidrig angesehen. Der Kläger hätte nach der Satzung der Beklagten nur als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden dürfen, wenn er Unternehmer der Veranstaltung oder Besitzer der Wohnmobile gewesen wäre. Beides hat das Gericht verneint; Veranstalter und Besitzer der Wohnmobile während der Mietzeit waren nur die Prostituierten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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