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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.06.2011
9 LB 168/09, 9 LB 169/09 -

Niedersächsisches OVG: Abfallgrundgebühren aufgrund rechtsfehlerhafter Gebührenbedarfsberechnung rechtswidrig

Erhebung einer für alle Benutzungseinheiten gleich hohen Grundgebühr ungerechtfertigt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Erhebung von Abfallgebühren für 2007durch den Landkreis Aurich wegen fehlerhafter Gebührenbedarfsberechnungen für rechtswidrig erklärt.

Die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verfügen in der Stadt Norderney jeweils über zwei Ferienwohnungen und wurden 2007 zu Abfallgebühren herangezogen. Diese setzten sich jeweils zusammen aus einer für alle Benutzungseinheiten - etwa jede Wohnung und Ferienwohnung, jeden Gewerbebetrieb, Hotels, Kliniken, Campingplätze u. a. - gleich hohen Grundgebühren von 77 Euro jährlich und Leistungebühren für den Bio- und Restabfall, die nach dem Behältervolumen und der Leerungshäufigkeit bemessen waren.

Kläger halten Gleichsetzung von Ferienwohnungen mit Hotels für nicht gerechtfertigt

Die Kläger halten im Wesentlichen die für alle Benutzungseinheiten gleich hohe Grundgebühr und diesbezüglich die Gleichsetzung ihrer Ferienwohnungen mit beispielsweise Hotels für nicht gerechtfertigt. Die gegen ihre Heranziehung gerichteten Klagen hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg stattgegeben, die dagegen gerichteten Berufungen blieben beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Grundgebühr nach Benutzungseinheit nicht rechtmäßig

Die jährliche Grundgebühr von 77 Euro je Benutzungseinheit ist nach Auffassung des Gerichts nicht rechtmäßig. Die zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung des Landkreises Aurich hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil bei der Ermittlung des über die Grundgebühr zu deckenden Aufwands in erheblichem Umfang variable, also von der Abfallmenge abhängige Kosten, wie etwa für die Abfuhr des Sperrmülls und die Sperrmüllverwertung, enthalten sind.

Grundgebühr bedeutet Benutzungsgebühr die Fixkosten abgelten soll

Unter einer Grundgebühr ist eine Benutzungsgebühr zu verstehen, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr sollen die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehende verbrauchsunabhängige Betriebskosten (so genannte Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten werden. Dazu rechnen insbesondere kalkulatorische Kosten (Abschreibungen, Zinsen), Verwaltungskosten und insoweit anteilig Personalkosten. Dies hat der Landkreis Aurich nicht beachtet, indem er beispielsweise die Kosten für die Sperrmüllentsorgung und -verwertung in voller Höhe eingestellt, d.h. eine Aufteilung auf Grundgebühr und - verbrauchsabhängige - Leistungsgebühr nicht vorgenommen habe.

Keine sachlich gerechtfertigte Darlegung für gleich hohe Grundgebühr

Des Weiteren ist für das Gericht aus der Gebührenbedarfsberechnung, die dem Kreistag vorgelegen hat, weder ersichtlich, wie sich die Höhe der jährlichen Grundgebühr im Einzelnen berechne, noch ob die Kalkulation der Grundgebühr an die in der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Aurich definierten Benutzungseinheiten und Benutzergruppen anknüpft. Voraussetzung für eine ermessensfehlerfreie Festlegung des (Grund-) Gebührensatzes durch Satzung ist jedoch, dass die Kalkulation die kalkulatorischen Leitentscheidungen widerspiegelt. Schließlich hat der Landkreis Aurich nicht dargelegt, dass die Erhebung einer für alle Benutzungseinheiten gleich hohen Grundgebühr sachlich gerechtfertigt ist. Dies wäre aber hinsichtlich der von ihm satzungsmäßig festgelegten sechs Benutzergruppen und im Hinblick darauf, dass er über 50 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung über die Grundgebühr abdeckt, erforderlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz zu 9 LB 168/09:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil
    [Aktenzeichen: 2 A 1313/07]
Vorinstanz zu 9 LB 169/09:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 29.06.2011
    [Aktenzeichen: 2 A 1295/09]
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