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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.09.2019
- 9 LB 137/19 und 9 LB 136/19 -
Yezidische Familien aus irakischer Provinz Ninive dürfen in autonome Region Kurdistan-Irak abgeschoben werden
Im Falle einer Rückkehr in Herkunftsregion droht keine Gruppenverfolgung mehr
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive im Falle ihrer Rückkehr in die Herkunftsregion keine Gruppenverfolgung (mehr) droht. Er hat in den beiden verhandelten Fällen yezidischer Familien mit minderjährigen Kindern und arbeitsfähigen Familienvätern außerdem entschieden, dass sie keinen Anspruch auf die Gewährung des sogenannten subsidiären Schutzes haben und dass ihrer Abschiebung in die autonome Region Kurdistan-Irak keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage ist bisher unterschiedlich. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte mit seinen angegriffenen Urteilen den yezidischen Familien unter Annahme einer
Gruppenverfolgung von Yeziden derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich
Mit den Berufungsurteilen hob das Oberverwaltungsgericht nach persönlicher Anhörung der Kläger die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover auf und wies die Klagen ab. Das Gericht hielt daran fest, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Sicherheitslage in dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive im Nordirak eine
Gericht verneint zwingende der Abschiebung entgegenstehende Gründe
Abschiebungsverbote nach nationalem Recht konnte das Oberlandesgericht auch unter besonderer Berücksichtigung der Situation von yezidischen Familien mit minderjährigen Kindern nicht bejahen. Dabei kam es nicht auf die heutige Situation im Sindjar an, sondern darauf, ob einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
- Aus Bagdad stammende Irakerin hat allein aufgrund der Sicherheits- und humanitären Lage keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2019
[Aktenzeichen: 9 A 4590/18.A]) - Verwaltungsgericht Dresden bestätigt Abschiebungsanordnungen für irakische Großfamilie
(Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 23.06.2016
[Aktenzeichen: 2 L 274/16.A bis 2 L 281/16.A])
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Dokument-Nr. 27948
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