wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.2012
9 KN 47/10 -

Hannover: Grundgebühr für Abfuhr von Abfallsäcken in Abfallgebührensatzung 2010 unwirksam

Unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für Sackabfuhr und Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung unzulässig

Die seit dem 1. Januar 2010 geltende Grundgebühr für die Abfuhr von Abfallsäcken in der Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) ist unwirksam, da die Erhebung einer Grundgebühr nur für die Grundstücke, von denen Rest- und Bioabfallsäcke abgefahren werden, und nicht für diejenigen Grundstücke, die über die Abfuhr von Abfallbehältern entsorgt werden, unzulässig und die Höhe der Grundgebühr zudem nicht gerechtfertigt ist.

Im zugrunde liegenden Fall richtet sich das Normenkontrollverfahren im Wesentlichen gegen die zum 1. Januar 2010 vom Zweckverband um ca. 10 % erhöhte Grundgebühr für die Abfuhr der Restabfallsäcke. Die Abfallentsorgung wird vom Zweckverband nur in den Umlandgemeinden der Region Hannover über im Einzelhandel zu erwerbende Abfallsäcke durchgeführt, während im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover sowie einigen Gebieten im ehemaligen Landkreis Hannover die Rest- und Bioabfallentsorgung mit Abfallbehältern durchgeführt wird, für die je nach Größe und Häufigkeit der Leerung gestaffelte monatliche Gebühren anfallen. Eine mengenunabhängige monatliche Grundgebühr wird nur für die Sackabfuhr erhoben. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Abfallgebühren für die Sack- und die Behälterabfuhr hält der Zweckverband für zulässig, weil es sich um unterschiedliche Teileinrichtungen bzw. Leistungsbereiche handele. Auch die Höhe der Grundgebühr für die Sackabfuhr sei gerechtfertigt, weil sie dem Anteil der verbrauchsunabhängigen Fixkosten entspreche.

Antragssteller rügt Verstoß gegen Gleichheitsgebot bei unterschiedlicher Ausgestaltung der Gebühren

Demgegenüber macht der Antragsteller im Normenkontrollverfahren geltend, die unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für zwei verschiedene Abfuhrsysteme im einen Fall mit und im anderen Fall ohne Grundgebühr verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Außerdem sei die Grundgebühr für die Sackabfuhr zu hoch, weil durch sie etwa 80 % der Kosten für die Sackabfuhr abgedeckt würden, ohne dass es auf die Größe des jeweils angeschlossenen Haushalts oder Betriebs ankomme.

Bei unterschiedlichen Abfuhrsystemen handelt es sich rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die festgelegte Grundgebühr für die Sackabfuhr ab dem 1. Januar für unwirksam erklärt, weil er die unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für die Sackabfuhr und die Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung mit der Begründung für unzulässig hält, dass es sich bei den beiden unterschiedlichen Abfuhrsystemen rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen handelt und daher ein gleichartiges System der Gebührenerhebung gewählt werden muss.

Gericht rügt unzureichende Differenzierung nach unterschiedlichen Benutzergruppen

Das Gericht hat überdies deutlich gemacht, dass die Festlegung einer so hohen Grundgebühr, mit der ohne besondere Begründung ca. 80 % des gesamten Gebührenaufkommens für die Sackabfuhr abgedeckt werden und deren Kalkulation keine hinreichende Aufschlüsselung nach den variablen und den invariablen Kostenanteilen erkennen lässt, gegen Niedersächsisches Landesrecht verstößt. Darüber hinaus vermisst das Gericht eine hinreichende Differenzierung der mengenunabhängigen, im Verhältnis zu den Gesamtgebühren sehr hohen Grundgebühr nach den unterschiedlichen Benutzergruppen; es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass etwa für Ein-Personen-Haushalte die gleiche Grundgebühr erhoben wird wie für Hotels, Schulen, Kindergärten, Gastwirtschaften und andere Betriebe bestimmter Größe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Abfallrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14371 Dokument-Nr. 14371

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14371

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?