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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.12.2013
8 ME 162/13 -

Ausweisung eines im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers wegen erheblicher und wiederholter Gewaltdelikte rechtmäßig

Gefahr der Begehung erneuter Straftaten rechtfertigen Beendigung privater Bindungen an das Bundesgebiet durch eine Ausweisung

Die sofort vollziehbare Ausweisungs­verfügung gegen einen im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländer wegen erheblicher und wiederholter Gewaltdelikte ist rechtmäßig. Dies entschied das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der von der Ausweisung betroffene Ausländer, der in Uelzen als ein Mitglied der so genannten "Douglas-Bande" bekannt geworden ist, war wiederholt wegen erheblicher Gewaltdelikte strafrechtlich verurteilt worden. Zuletzt wurde gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt, die er derzeit in Haft verbüßt. Die zugrunde liegenden Straftaten hat der Landkreis Uelzen zum Anlass genommen, den Ausländer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Sofortvollzug der Anordnung als Präventivmaßnahme zur Abwehr von weiteren Straftaten gerechtfertigt

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dieses Vorgehen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes für rechtmäßig erachtet. Die Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten, das jeweilige Verhalten nach der Tatbegehung und die Gefahr der Begehung erneuter, insbesondere gegen Leib und Leben gerichteter Straftaten rechtfertigen es, die vorhandenen privaten Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und seinen Aufenthalt hier durch die Ausweisung zu beenden. Als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren ist die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlich. Die bei einem Aufschub des Vollzugs bestehende Gefahr erneuter Begehung schwerer Gewaltdelikte überwiegt die den Ausländer treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2013
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 17378 Dokument-Nr. 17378

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