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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.11.2013
8 LA 31/13 -

Tätigkeiten des Friseurhandwerks im stehenden Gewerbebetrieb dürfen nur nach Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden

Meisterzwang zur Abwehr von Gesundheitsgefahren und Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks verfassungs­rechtlich gerechtfertigt

Die Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" im stehenden Gewerbe sind nur nach Eintragung in die Handwerksrolle zulässig. Dies entschied das Niedersächsische Ober­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist nach Abbruch einer Ausbildung zum Friseur seit mehr als zehn Jahren in Göttingen gewerblich tätig. Bereits 2008 verhängte der Beklagte gegen den Kläger in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ein Bußgeld, da der Kläger im stehenden Gewerbe in zahlreichen Fällen auch Friseurtätigkeiten erbracht hatte, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Hiergegen vor den ordentlichen Gerichten erhobene Rechtsmittel des Klägers blieben ohne Erfolg.

Handwerkskammer gibt Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle statt

Im August 2011 gab die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen einem Antrag des Klägers und einer Friseurmeisterin auf Eintragung in die Handwerksrolle statt. Beide Personen sind danach als Angehörige einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur selbständigen Ausübung des Friseurhandwerks berechtigt. Gleichwohl hatte der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass er Tätigkeiten aus dem Bereich des Friseurhandwerks ohne Meisterbrief und ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ausüben darf.

Tätigkeit im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle inklusive Meisterprüfung zulässig

Dieses Begehren hat das Verwaltungsgericht Göttingen zurückgewiesen. Den dagegen vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nun abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vom Kläger erstrebten Tätigkeiten "Haare schneiden, Haare tönen, Haare färben, Legen von Dauerwellen, Strähnchen färben" wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks sind. Diese Tätigkeiten dürfen im stehenden Gewerbebetrieb nur nach Eintragung in die Handwerksrolle, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis ("Meisterprüfung") erfordert, ausgeübt werden. Der insoweit bestehende Meisterzwang ist zur Abwehr von Gesundheitsgefahren und zur Sicherung der Ausbildungsleistung des Handwerks auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online

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Dokument-Nr.: 17144 Dokument-Nr. 17144

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