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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.01.2020
2 ME 707/19 -

"Topf Secret": Kontrollberichte der Lebens­mittel­überwachung dürfen auf Anfrage an Verbraucher herausgegeben werden

Niedersächsisches OVG zum Anspruch von Verbrauchern auf Herausgabe von Kontrollberichten der Lebens­mittel­überwachung

Das Niedersächsische Oberverwaltungs­gericht hat mit Eilbeschluss entschieden, dass der Landkreis Lüneburg Kontrollberichte der Lebens­mittel­überwachung auf der Grundlage des Verbraucher­informationsgesetzes (VIG) an Verbraucher herausgeben darf.

Hintergrund des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Kampagne von foodwatch e.V. und der von dem Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. getragenen Initiative "FragDenStaat". Über die Online-Plattform "Topf Secret" haben Verbraucher die Möglichkeit, die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden abzufragen. Die Plattform bietet zugleich die Möglichkeit, die Berichte im Internet zu veröffentlichen.

Eilantrag gegen Herausgabe von Kontrollberichten vor dem VG erfolglos

Auf eine entsprechende Anfrage im Rahmen der Kampagne hatte der Landkreis Lüneburg entschieden, die erbetenen Kontrollberichte über einen in der Lüneburger Innenstadt ansässigen Gastronomiebetrieb an eine Verbraucherin herauszugeben. Die Berichte enthalten Angaben zu verschiedenen Mängeln der Betriebshygiene, die Verstöße gegen das Lebensmittelrecht darstellen. Den gegen die Herausgabe von dem betroffenen Betrieb gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Lüneburg ab.

OVG: Berichte müssen Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich gemacht werden

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die dagegen von dem betroffenen Betrieb eingelegte Beschwerde zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG die zuständigen Behörden verpflichte, derartige Berichte den Verbrauchern auf Anfrage unverzüglich zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber strebe damit eine umfängliche Information der Marktteilnehmer über Rechtsverstöße an. Mit dieser Zielsetzung sei es auch vereinbar, dass Verbraucher die Informationen im Internet veröffentlichten, um sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Interesse des betroffenen Betriebes, dass den Verbrauchern Hygienemängel und andere Rechtsverstöße verborgen bleiben, sei demgegenüber weniger schutzwürdig.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG lautet:

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen

a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,

b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,

c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze

sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2019
    [Aktenzeichen: 4 B 75/19]
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Dokument-Nr.: 28323 Dokument-Nr. 28323

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