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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2020
13 MN 165/20 -

Außervollzugsetzung der Schließungs­anordnung­ von Tattoo-Studios

Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios ist derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss dem Antrag eines Betreibers eines Tattoo-Studios stattgeben und die in § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (im Folgenden: Corona-Verordnung) angeordnete Schließung von Tattoo-Studios vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Aus Sicht des Senats könne die vollständige Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios derzeit nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG angesehen werden. Das Infektionsgeschehen habe sich auch aufgrund der von den Infektionsschutzbehörden ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt. Die Zahl der Neuinfektionen, aber auch die Zahl der tatsächlich (noch) Infizierten sei deutlich zurückgegangen.

Infektionsgefahr kann durch Hygienemaßnahmen vermindert werden

Auch wenn die Gefahr der Verbreitung der Infektion und die daran anknüpfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufender Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behandlungsmöglichkeiten und nicht unbegrenzt verfügbarer Krankenhausbehandlungsplätze fortbestehe, habe sich diese Gefahr deutlich vermindert. Diese Gefahreneinschätzung liege offenbar auch dem Plan der Niedersächsischen Landesregierung "Nach dem Lockdown - Neuer Alltag in Niedersachsen, Stufenplan" und der darauf basierenden Corona-Verordnung vom 8. Mai 2020 zugrunde. Dieser Konzeption des Antragsgegners folgend sei die zuletzt noch durch die 4. Corona-Verordnung vom 17. April 2020 verlängerte Untersagung der Erbringung von Dienstleistungen unter anderem durch Friseure, Tattoo-, Nagel- und Kosmetikstudios, Physiotherapeuten und Fahrschulen aufgehoben oder "gelockert" worden. Den Regelungen sei die Einschätzung des Verordnungsgebers zu entnehmen, dass auch bei eigentlich "nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden könne", die zunächst vollständige Untersagung der Dienstleistung nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anzusehen sei, sondern die mit der Nichteinhaltung des Abstandsgebots fraglos weiterhin verbundenen erhöhten Infektionsgefahren hinreichend effektiv durch Hygienemaßnahmen vermindert werden könnten.

Keine Erkenntnisse für Übertragung von Corona durch Blut

Diese Einschätzung des Verordnungsgebers sei nicht zu beanstanden, gelte aber in gleicher Weise für die Erbringung "körpernaher Dienstleistungen" in einem Tattoo-Studio. Denn insoweit sei weder vom Antragsgegner ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine abweichende Bewertung dargetan noch sei ein solcher Grund für den Senat offensichtlich. Aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergebe sich insbesondere keine belastbaren tatsächlichen Erkenntnisse dafür, dass das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 durch Blut oder Blutprodukte übertragbar sei. Die einstweilige Außervollzugsetzung ist allgemeinverbindlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ku)

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