wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.07.2011
13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11 -

Apotheken-Werbegaben bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln teilweise unzulässig

"Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent können als zulässige Gewährung "geringwertiger Kleinigkeiten" angesehen werden

Die Gewährung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen Werbegaben ("Apotheken-Taler", "Bonus-Taler") durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel kann durch die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde untersagt werden, da solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen möglich sind. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle: Während zwei Versandapotheken Gutscheine über 1,50 Euro pro Arzneimittel bzw. 3 Euro pro Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Präsenzapotheke "Taler" ohne einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten.

Apothekenkammer und Gericht bejahen Verstoßes gegen Arzneimittelpreisbindung

Die Apothekerkammer untersagte diese Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung. Einen solchen Verstoß hat auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bejaht. Es hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2010 in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt sind, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig ist.

Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro dürfen untersagt werden

Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro stellen zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden. Bei den "Talern" ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liegt, hat das Gericht hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde noch nicht überschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" handelt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arzneimittelrecht | Verwaltungsrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Arzneimittel & Recht (A&R)
Jahrgang: 2011, Seite: 185
A&R 2011, 185
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax)
Jahrgang: 2011, Seite: 356
GRURPrax 2011, 356

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11959 Dokument-Nr. 11959

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss11959

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung