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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss
13 LA 209/05 und 13 MC 214/05 -

OVG lehnt Erlass einer einstweiligen Anordnung in Sachen Rechtschreibreform ab

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in zwei Verfahren, welche die (Teil-)Verbindlichkeit der Rechtschreibreform ab dem Schuljahr 2005/2006 betreffen, seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Schüler nach dem Schulrecht Anspruch darauf haben, in der Schule in der Rechtschreibung unterrichtet zu werden, die in der Gesellschaft allgemein praktiziert wird.

Diesem Grundsatz widerspreche es, wenn im Wege einer Rechtschreibreform geänderte Schreibweisen (schon) dann allein für verbindlich erklärt würden, wenn sie sich noch nicht allgemein durchgesetzt hätten. Letzteres sei hinsichtlich der Reform von 1996, die – von der Öffentlichkeit eher unbemerkt – im Jahre 2004 durch eine neue Reform ersetzt worden ist, der Fall.

Eine Schülerin aus Oldenburg i. O., deren Eltern gegen die Einführung der Rechtschreibreform 1996 erfolglos geklagt hatten und die auch in dem neuen Schuljahr, in dem sie die 11. Klasse eines Gymnasiums besucht, weiterhin sanktionslos nach herkömmlicher Rechtschreibung schreiben möchte, bekam insoweit Recht, als ihre Berufung gegen ein ihr Begehren zurückweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zugelassen wurde. Obgleich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch in einem weiteren Verfahren den entsprechenden Anspruch prinzipiell anerkannt hat, lehnte es den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung auf sofortigen Stopp der Reform ab, und zwar mit der Begründung, dass die Antragstellerin "schwerwiegende Nachteile" nicht zu befürchten habe, wenn ihre den herkömmlichen Rechtschreibregeln entsprechenden Schreibweisen im Schulunterricht beanstandet würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen v. 16.09.2005

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Dokument-Nr.: 1049 Dokument-Nr. 1049

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