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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.09.2015
- 1 ME 126/15 u. a. -
Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer im Allgemeinen Wohngebiet kann zulässig sein
Doppelte Belegung von Schlafräumen muss nicht zur Überbelegung des Gebäudes führen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer in einem im allgemeinen Wohngebiet liegenden Einfamilienhaus zulässig sein kann.
Im zugrunde liegenden Verfahren bewohnten vier polnische Arbeitnehmer das Obergeschoss eines in einem Allgemeinen
WG-Nutzung in Allgemeinem Wohngebiet auch bei doppelter Belegung von Schlafräumen zulässig
Die Rechtsmittel der Arbeitnehmer hatten in zweiter Instanz Erfolg. Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sprechen vorläufig die besseren Gründe für die Annahme, es handele sich um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2015
[Aktenzeichen: 4 B 1718/15 u. a.]
- Wohnraum in allgemeinem Wohngebiet an der Ostseeküste darf nicht als Ferienwohnung vermietet werden
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.05.2015
[Aktenzeichen: 3 M 92/14 u.a.]) - Umbau eines Gebäudes zur Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2013
[Aktenzeichen: 8 S 1813/13])
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Dokument-Nr. 21621
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