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Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf Friedhöfen ist nicht nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Steinmetzen oder Steinbildhauern vorbehalten. Dies entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.
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Streitgegenstand des zugrunde liegenden Berufungsverfahrens war ein Unterlassungsanspruch, den der Kläger, ein Gewerbetreibender, der Grabmale von Dritten fertigen lässt und diese auf Friedhöfen selbst aufstellt, gegen die beklagte Kreishandwerkerschaft Lüneburger Heide geltend gemacht hat.
Die Beklagte hatte gegenüber dem Träger eines Friedhofs unter anderem behauptet, der Kläger dürfe Grabmale auf den Friedhöfen nur aufstellen, wenn er als Steinmetz oder Steinbildhauer in die Handwerksrolle eingetragen sei. Da es daran fehle, handele er ordnungswidrig. Die Beklagte hatte den Träger des Friedhofs zudem aufgefordert, eine dem Kläger erteilte friedhofsrechtliche Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wieder zu entziehen. Durch diese Äußerungen sieht sich der Kläger in seinen Rechten verletzt und die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter anderem zur Unterlassung derartiger Äußerungen verpflichtet. Allein zum Aufstellen von Grabmalen bedürfe es keiner Eintragung in die Handwerksrolle, weil eine solche Tätigkeit für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk nicht wesentlich sei, sondern nur dessen Randbereich betreffe. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nunmehr bestätigt.
Diese Meldung erschien bei uns am 11.03.2010.
"Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "Oberverwaltungsgericht Niedersachsen" bezeichnet wird.
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Quelle: ra-online, Niedersächsisches OVG
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