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Die Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers, der sich dagegen wandte, dass bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurde, hatte keinen Erfolg. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
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Der Beschwerdeführer stand bis 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran erhielt er Arbeitslosengeld, ab September 1993 Arbeitslosenhilfe. In dem für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebenden Zeitraum waren ihm Weihnachtsgratifikationen in Höhe von insgesamt 1.876 DM sowie Urlaubsentgelt in Höhe von 714,88 DM ausgezahlt worden.
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, bei der Festsetzung der Arbeitslosenhilfe hätten auch Einmalzahlungen seiner Lohnabrechnung berücksichtigt werden müssen. Als Bezieher von Arbeitslosenhilfe sieht er sich gegenüber Beziehern von Arbeitslosengeld ungerechtfertigt benachteiligt, weil bei dessen Bemessung, anders als in seinem Fall, Einmalzahlungen Berücksichtigung fänden. Die Klage des Beschwerdeführers vor den Sozialgerichten und seine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht blieben ohne Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) ist nicht verletzt. Die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe war sachlich gerechtfertigt. Zwischen beiden Leistungen bestanden grundlegende Unterschiede. Das Arbeitslosengeld ist eine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung, bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung. Daher können auch nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) und vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf die Arbeitslosenhilfe übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wesentlich darauf abgestellt, dass alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben müssen. Für die Arbeitslosenhilfe trifft diese Erwägung nicht zu; sie war eine Leistung, die nicht aus Beiträgen finanziert wurde.
Auch im Verhältnis der Bezieher von Arbeitslosenhilfe war die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt. Zwar wurden Berechtigte dadurch umso stärker benachteiligt, je höher der Anteil von Einmalzahlungen am Gesamtentgelt war. Der Gesetzgeber konnte sich aber darauf berufen, die Einbeziehung von Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe als einer grundsätzlich zeitlich unbegrenzten Leistung würde dazu führen, dass Personen, die in wirtschaftlich guten Zeiten arbeitslos würden und hohe Einmalzahlungen erhalten hätten, auf Dauer gegenüber Arbeitslosen bevorzugt würden, die in wirtschaftlich schlechten Zeiten arbeitslos würden und nur niedrige Einmalzahlungen erhalten hätten. Er konnte – wie die gegenwärtigen Erfahrungen in Deutschland bestätigen – davon ausgehen, dass gerade die Gewährung von Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, in stärkerem Maße als das regelmäßige Arbeitsentgelt von der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen abhängt.
Diese Meldung erschien bei uns am 25.10.2005.
"Bundesverfassungsgericht" ist die offizielle Bezeichnung des Gerichts, welches auch gern als "BVerfG" bezeichnet wird.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 104/2005 des BVerfG vom 25.10.2005
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