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Ein Grundstückseigentümer muss herüberhängende Zweige eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes dulden, wenn der Baum unter Naturschutz steht, die Beseitigung der Zweige zu dessen Schädigung führen kann und die Beseitigung nicht aus zwingenden Gründen geboten ist. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
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Wie die Berufungskammer ausgeführt hat, steht dem Kläger kein Anspruch auf vollständigen oder teilweisen Rückschnitt der auf sein Grundstück ragenden Zweige gegen die Beklagten zu. Die Rotbuche sei aufgrund Rechtsverordnung zu einem geschützten Landschaftsbestandteil im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes für Rheinland-Pfalz (§ 23) erklärt worden. Zwar sehe das Landesnaturschutzrecht auch die Erteilung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung für Veränderungsmaßnahmen vor. Einen Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Beseitigung des vollständigen Astüberhangs habe die Stadtverwaltung Koblenz jedoch abgelehnt. Auch ein teilweiser Rückschnitt sei nicht behördlich genehmigungsfähig und könne daher seitens des Klägers auch im Wege des Nachbarschaftsrechts nicht verlangt werden. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass ein Rückschnitt ein verstärktes Wachstum der gekappten Äste zur Folge haben und sich daher die Problematik des Überwuchses und einer Astbruchgefahr erheblich verstärken werde. Eine solche Beschädigung des Baumes sei nach der naturschützenden Regelung nur dann zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Dies sei hier jedoch nicht der Fall; im Gegenteil werde die Verkehrssicherheit durch die Folgen eines auch nur teilweisen Rückschnitts (Astbruchgefahr) gefährdet. Der Nachbar muss daher die herüberhängenden Zweige weiter dulden.
Auszug aus dem Landesnaturschutzgesetz für Rheinland-Pfalz vom 28. September 2005:
§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht?
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.
Diese Meldung erschien bei uns am 10.07.2007.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 10.07.2007
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