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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011
8 Sa 1274/10 -

Nach Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

Unterscheidende Regelung gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ungerechtfertigt

Die nach Lebensalter gestaffelten Urlaubsansprüche im Manteltarifvertrag des Einzelhandels im Bundesland Nordrhein-Westfalen verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen.

Die inzwischen 24jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage

nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage

nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Legitimes Ziel für Ungleichbehandlung nicht ersichtlich

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hat. Dies gilt insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Klägerin kann aufgrund Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben. Die Revision ist zugelassen. ArbG Wesel, 6 Ca 736/10, Urteil vom 11.08.2010 LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011 Für

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wesel, Urteil vom 11.08.2010
    [Aktenzeichen: 6 Ca 736/10]
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Dokument-Nr.: 10894 Dokument-Nr. 10894

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