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Meteorit - irdisches Recht ist nicht anwendbar

Wem gehört ein Meteorit?

Wer auf einem fremden Grundstück einen Meteoriten findet, darf ihn behalten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Augsburg hervor. Das Urteil zeigt auch, dass in Hinblick auf himmlische Güter Lücken im irdischen Recht bestehen.

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Am 6. April 2002 ging über Südbayern ein Meteorit nieder, der in knapp 22 Kilometer Höhe in mehrere Teile zerplatzte. Da das erste Fragment am 14.7.2002 in der Nähe des Schlosses Neuschwanstein gefunden wurde, wurde der Meteorit allgemein als der "Neuschwanstein-Meteorit" bezeichnet. Ein zweites Fragment des Meteoriten wurde am 27.5.2003 am Hang des Ochsenälpele im Ammerseegebirge gefunden und als "Neuschwanstein 2" bezeichnet. Das dritte und größte Fragment, der 2842 g schwere Meteorit "Neuschwanstein 3" fiel auf die Nordostflanke des Tiroler Altenberges im Bereich des Kreuzjochs zwischen Kalbelekarbach und Kuhkarbach. "Neuschwanstein 3" ging auf einer Höhe von etwa 1630 m in eine dicke Altschneeschicht nieder und nahm in der Folgezeit durch die Witterung eine rostbraune Färbung an. Der Beklagte, der Physiker und Bergsteiger ist, hatte vom Meteoritenniedergang erfahren und machte sich auf die Suche nach Teilen des "Neuschwanstein-Meteoriten". Er grenzte das Einschlagsgebiet auf Grundlage von im Internet veröffentlichten Daten mithilfe von Computersimulationen auf eine Fläche von 300 auf 700 m ein und fand schließlich am 29. Juni 2003 den Meteoritenteil "Neuschwanstein 3" auf der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ 252, Grundbuch 86031 Reutte. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine offene Geröllhalde aus weißem Kalkstein in den Tiroler Alpen. "Neuschwanstein 3" lag in abgelegenem und unwegsamem Gelände in einer Steillage von etwa 30o. Der Beklagte nahm den Meteoriten an sich und verbrachte ihn an seinen Wohnsitz in Nordendorf, Landkreis Augsburg. In der Folgezeit bot der Beklagte dem naturhistorischem Museum in Wien den gefundenen Meteoriten zum Preis von 300.000,00 € - einschließlich der Mitwirkung des Beklagten an Sponsoring-Maßnahmen - zum Kauf an. Die Gemeinde verlangt von Wimmer die Herausgabe des Meteoriten.

Das Landgericht Augsburg wies die Klage ab. Die Gemeinde habe keinerlei Eigentum an dem Meteoriten erworben und könne demnach auch nicht die Herausgabe verlangen.

Die Frage, wer Eigentümer sei, richte sich nach dem Recht des Staates, in dem der Meteorit aufgefunden wurde (vgl. Art. 43 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB) - also nach österreichischem Recht.

Kein Eigentum der Gemeinde gem. §§ 404, 411 ABGB als natürlicher Zuwachs des Grundeigentums

Die Gemeinde sei durch den Aufprall des Meteoriten auf ihrem Grundstück (als natürlicher Zuwachs des Grundeigentums) nicht Alleineigentümerin gemäß §§ 404, 411 ABGB geworden, denn diese Vorschriften ließen sich auf einen Meteoriten als extraterrestrischer Materie nicht anwenden. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften scheide aus.

Kein Eigentumserwerb der Gemeinde durch Zueignung gemäß §§ 380, 381 ABGB

Die Gemeinde hat an dem Meteoriten auch kein Eigentum gemäß §§ 381, 382 ABGB erworben, da sie keinen konkreten Besitzwillen an dem Meteoriten äußerte und auch keine Zueignungshandlung vornahm. Die Gemeinde erlangte vielmehr erst nach Auffinden des Meteoriten durch den Beklagten Kenntnis von der Existenz des Meteoriten.

Diese Meldung erschien bei uns am 23.07.2007.

  • Referenz:
    • Landgericht Augsburg, Urteil vom 06.07.2007
      [Aktenzeichen: 8 O 1758/06]

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Quelle: ra-online


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