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Die Hamburger Sparkasse wurde erneut zum Schadensersatz an eine Kleinanlegerin verurteilt. Die Beklagte muss an die Klägerin Schadensersatz zahlen und die der Klägerin verkauften Lehman Brothers-Zertifikate zurücknehmen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
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Die beklagte Bank hatte 2007 von Lehman Brothers ausgegebene Zertifikate gekauft, um sie weiterzuverkaufen. Hierbei hat die Bank die Zertifikate von Lehman Brothers zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis erworben und diese dann zum Nennbetrag weiterverkauft.
Im vorliegenden Fall suchte die Klägerin die für sie zuständige Filiale der Beklagten auf und ließ sich darüber beraten, wie sie Geld anlegen könnte, das sie ursprünglich als Festgeld für eine Zeit anlegen wollte. Die Beklagte riet der Klägerin zur Investition in das streitgegenständliche Lehman Brothers-Zertifikat „Bull Express Garant Anleihe“.
Im Zusammenhang dieses Beratungsgesprächs hatte die Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert, dass die Beklagte bei einer Investition in dieses Zertifikat eine Handelsspanne realisieren würde. Hierüber hätte die Beklagte als beratende Bank aufklären müssen, um auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen, der zwischen der kundenorientierten Beratung und ihrem Absatzinteresse bestehen könnte.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen – den in der Literatur so genannten „Kick-Back-Urteilen“ – die Pflicht angenommen, dass eine Bank im Zusammenhang mit der Beratung (durch sie oder einen Dritten) darauf hinweisen muss, wenn der Beratende eine Rückvergütung oder Provision erhält. Diese Pflicht überträgt das Landgericht Hamburg, nunmehr in einem zweiten Fall, auf den Fall, dass die beratende Bank eine Handelsspanne mit einer Anleihe einer Dritten erwirtschaften würde.
„Die Beklagte war verpflichtet, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Beklagte an dem Geschäft verdienen würde. Der Beratungsvertrag zwischen einem Bankkunden und einer Bank hat zum Inhalt, dass die Bank eine an den Interessen des Kunden ausgerichtete Beratung leistet. Inhalt dieser Beratungspflicht ist nicht allein die anleger- und objektgerechte Aufklärung über die Eigenschaften bestimmter Anlagemöglichkeiten.
(…) Der vom Bundesgerichtshof für den Fall der Rückvergütung entwickelte Grundsatz, dass der Anleger auch darüber aufzuklären ist, ob und in welchem Umfang die Bank an einer bestimmten Anlage verdient (vgl.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, XI ZR 56/05), ist auf den vorliegenden Fall einer von der Bank erwarteten Handelsspanne übertragbar. Die Interessenlage der am Beratungsvertrag Beteiligten ist in den Fällen, in denen eine Bank zu einer Anlage rät, mit der sie eine Handelsspanne realisieren will, nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen die Bank eine Rückvergütung für die Vermittlung einer bestimmten Anlage erhalten will. Entscheidend ist für beide Fälle, dass der Anspruch des Bankkunden auf eine an seinen Interessen ausgerichtete Beratung in den Fällen gefährdet sein kann, in denen die beratende Bank zu einer Anlage rät, aus deren Vertrieb die Bank über die ausgewiesenen und damit offen gelegten Gebühren hinaus eine Beteiligung an dem erzielten Verkaufsumsatz erlangen will. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass die Bank ihre Empfehlung nicht anleger- und objektgerecht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch ein eigenes Interesse verfolgt (vgl. a. a. O., juris Rn. 23).
Die Verpflichtung zur Offenlegung der für die Bank zu erzielenden Handelsspanne umfasst dabei die Aufklärung darüber, dass die Bank eine Handelsspanne realisieren würde, und daneben auch über die Höhe der erwarteten Handelsspanne (Höhe der Provision: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006, juris Rn. 22). Dabei ist die Höhe entweder als Betrag anzugeben oder offen zu legen, wie sie ermittelt wird.“
„Ihrer Pflicht anlegergerechten Aufklärung über die Handelsspanne hinsichtlich ihrer Existenz und ihrer Höhe ist die Beklagte im vorliegenden Fall nicht im ausreichenden Maße gerecht geworden.
(…) Sucht der Kunde aber das persönliche Beratungsgespräch, muss die Bank die wesentlichen Aspekte, über die aufzuklären ist, zum Gegenstand des Gesprächs machen, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Kunde sich bereits über diese Aspekte informiert hat oder das erforderliche Fachwissen hat. Die Bank muss berücksichtigen, dass der Kunde sich im Vertrauen auf eine an seinen Interessen orientierte Beratung an die Bank wendet. Daher muss die Bank, wenn sie ein Beratungsgespräch durchführt, von sich aus auf Tatsachen hinweisen, die Interessenkonflikte begründen können, also vorliegend über die Handelsspanne oder andere Anreize.“
Dass am Ende die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass der Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass die Klägerin im vorliegenden Einzelfall auch in Kenntnis der Handelsspanne das Zertifikat der Lehman Brothers erworben hätte.
Damit hat auch die Zivilkammer 25 nach der Zivilkammer 10 die Pflicht zur Aufklärung über das Bestehen einer Handelsspanne und deren Höhe bejaht. Die Zivilkammer 10 hatte am 23. Juni 2009 die Hamburger Sparkasse unter anderem ebenfalls aus dem Grund zum Schadensersatz verurteilt, dass die Bank den dort klagenden Kunden nicht über die Handelsspanne aufgeklärt hatte (vgl.
Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2009 - 310 O 4/09 -). Auch dort war es der Bank nicht gelungen zu beweisen, dass der Kunde sich bei richtiger Beratung für das Lehman Brothers-Zertifikat entschieden hätte.
Diese Meldung erschien bei uns am 01.07.2009.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Hamburg vom 01.07.2009
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