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Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.01.2013
- 3 O 37/11 -
Irreführende Werbeaussagen für ein Motoröl-Aufbereitungsverfahren an Stelle eines Ölwechsels gerichtlich untersagt
Wirksamkeit der „Öldialyse“ als Äquivalent zu den vorgeschriebenen Ölwechseln nicht nachgewiesen
Der Hersteller einer als "Öldialyse" bezeichneten Apparatur zur Reinigung von Motorenölen darf eine ganze Reihe von Werbeaussagen nicht mehr verwenden, die allesamt dem Leser suggerierten, der von den Fahrzeugherstellern vorgeschriebene Ölwechsel sei weitgehend obsolet geworden, da die "Öldialyse" in der Lage sei, das vorhandene Altöl soweit zu filtern, dass es in den Motor zurückgeführt ebenso gut wie neues Öl sei. Dies entschied das Landgericht Dessau-Roßlau auf Antrag der Wettbewerbszentrale.
In dem vorzuliegenden Fall beanstandete die Wettbewerbszentrale nach kritischen Äußerungen aus Fachkreisen die Werbung für dieses System, verbunden mit der Aufforderung an den Hersteller, wissenschaftlich gesicherte Nachweise für die Wirksamkeit zu erbringen. Da dieses außergerichtlich nicht gelang, wurde Klage zum Landgericht Dessau-Roßlau erhoben, die zu dem nunmehr vorliegenden Urteil führte, wonach der Beklagten unter Androhung von
Beklagte erbringt keinen hinreichenden Nachweis
Das Landgericht Dessau-Roßlau folgte mit diesem Verbot weitestgehend der Argumentation der Wettbewerbszentrale, wonach von der insoweit beweispflichtigen Beklagten ein hinreichender Nachweis nicht erbracht sei, dass die „Öldialyse“ gegenüber dem herkömmlichen Ölwechselverfahren völlig gleichwertig und deshalb geeignet sei, die vorgesehenen Ölwechselintervalle zu ersetzen.
Gefährdung der Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden
Auch die von der Beklagten getroffene Behauptung, die Gewährleistungsrechte blieben bei Anwendung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 15164
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