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Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.01.2013
3 O 37/11 -

Irreführende Werbeaussagen für ein Motoröl-Aufbereitungsverfahren an Stelle eines Ölwechsels gerichtlich untersagt

Wirksamkeit der „Öldialyse“ als Äquivalent zu den vorgeschriebenen Ölwechseln nicht nachgewiesen

Der Hersteller einer als "Öldialyse" bezeichneten Apparatur zur Reinigung von Motorenölen darf eine ganze Reihe von Werbeaussagen nicht mehr verwenden, die allesamt dem Leser suggerierten, der von den Fahrzeugherstellern vorgeschriebene Ölwechsel sei weitgehend obsolet geworden, da die "Öldialyse" in der Lage sei, das vorhandene Altöl soweit zu filtern, dass es in den Motor zurückgeführt ebenso gut wie neues Öl sei. Dies entschied das Landgericht Dessau-Roßlau auf Antrag der Wettbewerbszentrale.

In dem vorzuliegenden Fall beanstandete die Wettbewerbszentrale nach kritischen Äußerungen aus Fachkreisen die Werbung für dieses System, verbunden mit der Aufforderung an den Hersteller, wissenschaftlich gesicherte Nachweise für die Wirksamkeit zu erbringen. Da dieses außergerichtlich nicht gelang, wurde Klage zum Landgericht Dessau-Roßlau erhoben, die zu dem nunmehr vorliegenden Urteil führte, wonach der Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro untersagt wurde, weiter zu werben mit Aussagen wie „Das so gereinigte Öl erfüllt dann genauso seine Schmierfunktion für den Motor wie neues. Ein ähnliches Verfahren hat sich vielfach bewährt.“ oder aber „Werden die Additive bei der Öldialyse nicht entfernt? Die Additive sind zu klein, um bei der Öldialyse rausfiltriert zu werden…“. Ebenfalls untersagt wurde die Angabe „Die Firma … garantiert die Schmierfähigkeit des gereinigten Öls unter Einhaltung der entsprechenden Spezifikationen der Motorenhersteller.“ sowie der Hinweis „Die Gewährleistung bleibt erhalten, auch wenn Sie die Öldialyse einsetzen.“

Beklagte erbringt keinen hinreichenden Nachweis

Das Landgericht Dessau-Roßlau folgte mit diesem Verbot weitestgehend der Argumentation der Wettbewerbszentrale, wonach von der insoweit beweispflichtigen Beklagten ein hinreichender Nachweis nicht erbracht sei, dass die „Öldialyse“ gegenüber dem herkömmlichen Ölwechselverfahren völlig gleichwertig und deshalb geeignet sei, die vorgesehenen Ölwechselintervalle zu ersetzen.

Gefährdung der Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden

Auch die von der Beklagten getroffene Behauptung, die Gewährleistungsrechte blieben bei Anwendung der Öldialyse erhalten, enthält nach Auffassung des Landgerichts unvollständige Angaben über die Risiken der angebotenen Öldialyse einerseits und zu Verbraucherrechten andererseits. Auch hierbei ging das Gericht davon aus, dass nach der Werbung der Beklagten die Öldialyse die vorgeschriebenen Ölwechselintervalle ersetzen solle. Dies führt aber dazu, dass der Verbraucher die Einhaltung von Service-Intervallen einschließlich Ölwechsel nicht mehr nachweisen kann und er damit in aller Regel seine Gewährleistungsansprüche bei etwaigen Motorschäden gefährdet. Schon das Verschweigen einer solchen Gefährdungslage begründet nach Ansicht des Landgerichts den Irreführungsvorwurf und stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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