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Landgericht Deggendorf, Urteil vom 12.11.2014
- 22 O 298/14 -
Skischule haftet Schüler auf Schmerzensgeld aufgrund Skiunfalls auf stark befahrener Piste
Skistunde auf ungeeigneter Piste begründet Verschulden an Skiunfall
Eine Skischule darf nur abseits vom allgemeinen Sportbetrieb Übungsstunden vornehmen. Erleidet daher ein Schüler einen Skiunfall, weil auf einer stark befahrenen Piste geübt wird, haftet die Skischule auf Zahlung von Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Deggendorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 nahm eine Frau zusammen mit ihrer Familie an einer Unterrichtsstunde einer
Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund schuldhaft verursachten Skiunfalls
Das Landgericht Deggendorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die
Haftung der Skischule aufgrund Durchführung der Übungsstunde auf ungeeigneter Piste
Gemäß Ziffer III "Sicherheitsvorschriften in Wintersportorten E Nr. 3" dürfen
Schmerzensgeld von 5.000 EUR
Angesichts der erlittenen Verletzungen und des Umstandes, dass der Bruch mit Titanstellschrauben versorgt und mittels einer Schiene ruhig gestellt werden musste, erachtete das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR für angemessen. Zudem blieb nicht unberücksichtigt, dass die Klägerin eine geringgradige Knochenprellung des Schienbeinkopfes erlitt und die körperlichen Beeinträchtigungen mehrere Wochen andauerten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2017
Quelle: Landgericht Deggendorf, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 681 zfs 2015, 681
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Dokument-Nr. 25223
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