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Landgericht Deggendorf, Urteil vom 12.11.2014
22 O 298/14 -

Skischule haftet Schüler auf Schmerzensgeld aufgrund Skiunfalls auf stark befahrener Piste

Skistunde auf ungeeigneter Piste begründet Verschulden an Skiunfall

Eine Skischule darf nur abseits vom allgemeinen Sportbetrieb Übungsstunden vornehmen. Erleidet daher ein Schüler einen Skiunfall, weil auf einer stark befahrenen Piste geübt wird, haftet die Skischule auf Zahlung von Schmerzensgeld. Dies hat das Landgericht Deggendorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 nahm eine Frau zusammen mit ihrer Familie an einer Unterrichtsstunde einer Skischule teil, da sie das Skifahren erlernen wollte. Dazu begab sich der Skilehrer mit der Familie auf eine blaue Piste, die zu diesem Zeitpunkt stark befahren war. Trotz von hinten herannahender Skifahrer drängte der Skilehrer die Frau dazu loszufahren. Nachdem sie dem nachkam fuhr ihr ein von oben herannahender Skifahrer über die vorderen Skier. Die Frau stürzte aufgrund dessen und erlitt eine schmerzhafte Fibularfraktur und eine Syndesmosenruptur des rechten Sprunggelenks. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Skischule auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund schuldhaft verursachten Skiunfalls

Das Landgericht Deggendorf entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gegen die Skischule ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der Skilehrer den Skiunfall schuldhaft verursacht habe. Er habe die erste Übungsstunde auf einem nicht geeigneten Hang durchgeführt.

Haftung der Skischule aufgrund Durchführung der Übungsstunde auf ungeeigneter Piste

Gemäß Ziffer III "Sicherheitsvorschriften in Wintersportorten E Nr. 3" dürfen Skilehrer dem Schüler keine Risiken zumuten, denen diese mit ihren Fähigkeiten bei den gegebenen Schnee- und Witterungsverhältnissen nicht gewachsen seien. Daher müsse der Skilehrer mit seinen Schülern abseits vom allgemeinen Sportbetrieb üben und dürfe die Skischüler den drohenden Gefahren des allgemeinen Sportbetriebs nicht aussetzen. Dagegen habe der Skilehrer verstoßen, da er die Übungsstunde auf einer blauen, stark befahrenen Piste im allgemeinen Sportbetrieb durchgeführt hatte. Zudem habe er dafür Sorge tragen müssen, dass die Klägerin nicht entgegen der FIS-Regel 5 anfährt, obwohl sich Skifahrer von oben näherten.

Schmerzensgeld von 5.000 EUR

Angesichts der erlittenen Verletzungen und des Umstandes, dass der Bruch mit Titanstellschrauben versorgt und mittels einer Schiene ruhig gestellt werden musste, erachtete das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR für angemessen. Zudem blieb nicht unberücksichtigt, dass die Klägerin eine geringgradige Knochenprellung des Schienbeinkopfes erlitt und die körperlichen Beeinträchtigungen mehrere Wochen andauerten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2017
Quelle: Landgericht Deggendorf, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Sportrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: FIS-Regel | FIS-Regeln | Haftung | Schmerzensgeld (ja) | Skilehrer | Skipiste | Skischule | Skiunfall
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 681
zfs 2015, 681

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Dokument-Nr.: 25223 Dokument-Nr. 25223

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