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Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 07.03.2023
- L 8 BA 51/20 -
Hohe Beitragsnachforderung wegen Schwarzarbeit
Scheinselbstständige Bauarbeiter sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Bauarbeiter, die im Wesentlichen ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen und kein Unternehmerrisiko tragen, sind abhängig beschäftigt. Die beauftragende Baufirma kann sich nicht auf einen Nachunternehmervertrag berufen, wenn dieser lediglich die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern sollte, um der gesetzlichen Sozialabgabepflichten zu entgehen. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts.
Eine Baufirma aus Kassel ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die im Landkreis Kassel wohnenden
Baufirma beurteilte Bauarbeiter als Selbstständige
Der Inhaber der Baufirma widersprach und verwies auf den abgeschlossenen Nachunternehmervertrag. Die
LSG bestätigt Sozialversicherungspflicht
Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben jedoch der Rentenversicherung Recht. Abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung habe vorgelegen. Der Inhaber der Baufirma habe die drei
Nachunternehmervertrag dient lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse
Der Inhaber der Baufirma habe auch von der
Kein berufen auf unverschuldete Unkenntnis möglich
Auch die erhobenen Säumniszuschläge (rund 20.000 €) seien nicht zu beanstanden. Insbesondere könne sich der Inhaber der Baufirma nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen, da von dieser im Falle der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von vornherein nicht ausgegangen werden könne. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2023
Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32711
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