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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.2006
L 3 RJ 126/04 -

Arbeiten Bürokaufleute in körperlicher Zwangshaltung?

Berufsunfähiger Tischler kann im Büro arbeiten

Mit dieser Frage musste sich das Landessozialgericht unlängst in einem Berufungsverfahren befassen, in welchem eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung umstritten war. Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, und auch so genannte Verweisungstätigkeiten nicht in Betracht kommen.

Der Kläger ist gelernter Tischler und kann wegen orthopädischer Beschwerden diesen Beruf nicht mehr ausüben. Nach ärztlicher Einschätzung sind ihm nur noch körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels und ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule möglich. Deshalb wurde er auf Kosten der Rentenversicherung erfolgreich zum Bürokaufmann umgeschult. Der Rentenantrag ist abgelehnt worden, weil der Kläger zwar nicht mehr als Tischler, aber noch als Bürokaufmann arbeiten könne. Damit ist der Kläger nicht einverstanden gewesen und hat Klage beim Sozialgericht erhoben. Er meint, dass die orthopädischen Beschwerden einen Einsatz im Bürobereich nicht zuließen, da Bürokaufleute teilweise in Zwangshaltungen arbeiteten.

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht konnten sich dieser Auffassung nicht anschließen. Die Tätigkeit als Bürokaufmann ist eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen ausgeübt wird. Besondere Zwangshaltungen der Wirbelsäule treten, auch bei Arbeiten am PC, bei den heute üblichen ergonomisch ausgestalteten Arbeitsplätzen nicht auf. Gleichzeitig lässt die Arbeit regelmäßig einen gelegentlichen Haltungswechsel zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt vom 17.05.2006

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Dokument-Nr.: 2452 Dokument-Nr. 2452

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