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Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2009
L 2 AS 315/09 B ER -

LSG Sachsen-Anhalt: Abwrackprämie für Hartz-IV-Empfänger bleibt anrechnungsfrei

Abwrackprämie ist zweckbestimmte Einnahme

Die Abwrackprämie darf nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

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Die Abwrackprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme, mit der die Bundesregierung den Absatz von Neuwagen fördern wollte. Würde die Prämie angerechnet werden, hätten die Leistungsbezieher nicht zum Kauf eines Neuwagens motiviert werden können. Auch stehe die Prämie nicht für den Unterhalt zur freien Verfügung, da sie wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung des Neuwagens einfließe. Das neue Auto sei nicht als Vermögen zu verwerten gewesen, da es den vermögensgeschützten Wert von 7.500,- € nicht erreiche.

Hintergrund: § 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert ...

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen …Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen...einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären...

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt

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