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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2010
L 2 AS 16/10 B ER -

Hartz IV: ARGE muss bei privater Krankenversicherung nur Anteil in Höhe von Beiträgen für gesetzliche Krankenkasse zahlen

Wechsel aus Normaltarif in Basistarif der privaten Krankenversicherung für Hartz IV-Empfänger zumutbar

Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht und weiter privat krankenversichert bleibt, hat Anspruch auf einen Zuschuss. Dieser ist auf den Betrag beschränkt, den die ARGE an eine gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte. Soweit der Zuschuss für die Versicherungsprämie nicht ausreicht, muss der Leistungsbezieher den Restbeitrag selbst bezahlen. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein im Normaltarif privat versicherter Leistungsbezieher die Zahlung seiner vollen Versicherungsprämien.

Kündigen des Leistungsbeziehers wegen möglicher Beitragschulden im Basistarif nicht möglich

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat den Antrag abgelehnt. Es sei zumutbar, aus dem Normaltarif in den Basistarif der privaten Krankenversicherung zu wechseln. Zwar könne mit dem Zuschuss auch diese Versicherungsprämie nicht aufgebracht werden. Jedoch dürfe dem Leistungsbezieher in dem Basistarif wegen Beitragschulden nicht gekündigt werden und er behalte den vollen Versicherungsschutz. Eine Vorfinanzierung von Arztrechnungen sei dann auch nicht notwendig. Selbst nach einem Ende des Leistungsbezugs dürfe im Basistarif keine Kündigung wegen aufgelaufener Schulden erfolgen.

Hintergrund:

Der Höchstbeitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif für Hilfebezieher nach dem SGB II beträgt für das Jahr 2010 290,63 Euro monatlich. Der Zuschuss in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt für 2010 126,05 Euro monatlich.

§ 12 Abs. 1c VAG:

Der Beitrag für den Basistarif … darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; … Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 … Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte.… Besteht auch bei einem … verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.

§ 193 Abs. 6 VVG:

Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung (= Basistarif) mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. ...

Das Ruhen endet, wenn … der Versicherungsnehmer … hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird. ... Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Sachen-Anhalt

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