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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, sonstiges vom 19.12.2012
- L 6 AS 611/11 -
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entscheidet über Anrechnung von unregelmäßigen Einkünften beim Arbeitslosengeld II
Jährliche Berechnung muss sich nicht nur auf Saisionbetriebe beschränken
Eine jährliche Berechnung des Einkommens bei selbständiger Tätigkeit mit einer anteiligen Verteilung auf die 12 Kalendermonate kann nicht nur bei Saisonbetrieben vorgenommen werden, sondern auch in anderen Betrieben, wenn eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist. Eine solche Berechnung kann vorzunehmen sein, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden, es ist dann nicht nur auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Dies hat zur Folge, dass auch im Bewilligungszeitraum monatlich nur ein Zwölftel der Einkünfte berücksichtigt wird, was zu höheren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ("Hartz IV") führen kann. Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Die Firma der Klägerin bot hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe an. Die Auftragsvergabe an die Firma und die Erzielung von Einkünften erfolgte unregelmäßig und nur an drei bis vier Monaten im Jahr. Das beklagte Jobcenter hatte bei der
Grundsätzlich ist Berechnung auf Bewilligungsabschnitt abzustellen, es gelten jedoch Ausnahmen
Nachdem das Sozialgericht diese Berechnungsweise bestätigt hatte, gab das Landessozialgericht der Klägerin Recht. Zwar sei bei einer Neuregelung der für die Anrechung von Einkünften anzuwendenden Verordnung (Alg-II-Verordnung) ab 01.01.2008 stärker auf den jeweiligen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Hartz IV: Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche nicht vom Einkommen absetzbar
(Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2012
[Aktenzeichen: B 4 AS 163/11 R]) - Hartz IV: Geldgeschenke der Großmutter müssen nicht als Einkommen berücksichtigt werden
(Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011
[Aktenzeichen: B 14 AS 74/10 R])
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Dokument-Nr. 15175
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