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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.08.2012
- L 6 223/12 B ER -
Tarifunfähigkeit der CGZP: Schätzung von Beitragsansprüchen nur bei Offenlegung der Grundlagen zulässig
Beitragsbescheid ohne genannte Grundlagen der Schätzung rechtswidrig
Bei der Schätzung zur Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht tariffähig waren und damit auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnten, müssen im Beitragsbescheid die Grundlagen der Schätzung angegeben werden, sonst ist dieser rechtswidrig. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) waren wegen der festgestellten Tarifunfähigkeit auch in der Vergangenheit nicht berechtigt, Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche abzuschließen. Grundsätzlich ist bei der Nacherhebung der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Beitragsbescheid wegen nicht genannter Grundlagen bestätigt
Diese zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitige Frage konnte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz offen lassen, weil selbst bei einer Berechtigung zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2012
[Aktenzeichen: L 8 R 164/12 B ER]) - Leiharbeitgeber muss wegen nichtiger Tarifverträge höhere Sozialbeiträge abführen
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012
[Aktenzeichen: L 1 KR 95/12 B ER])
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Dokument-Nr. 14281
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