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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2016
L 5 SO 78/15 -

Elternunterhalt: Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie wird durch mögliche Unterhaltspflicht nicht verletzt

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Schwiegersohn einer Empfängerin von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist, dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögens­verhältnisse zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Kreisverwaltung müsse feststellen, ob die Ehefrau gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig gewesen sei und somit verpflichtet sei, an die Mutter geleistete Sozialhilfe an die Kreisverwaltung zurückzuzahlen. Dabei hätte die Tochter der Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, sofern ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt der Familie der Tochter benötigt werde oder wenn die Tochter von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhalte.

Auskunftsverlangen verstößt nicht gegen verfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot

Die Klage des Schwiegersohns gegen dieses Auskunftsbegehren blieb vor dem Sozialgericht und dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Entgegen der Auffassung des Schwiegersohns verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Grundgesetz) sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Werner Axel Heinzmann schrieb am 29.02.2016

So viel auch denen ins Stammbuch, die jetzt so empört tun, wenn größere finanzielle Mitbringsel von Flüchtlingen, die fortan in der BRD leben wollen, auf an sie zu zahlende Leistungen angerechnet werden sollen!

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