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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2015
- L 5 SO 70/15 B ER -
Russische Renten dürfen beim Erhalt von Sozialleistungen als Einkommen angerechnet werden
Ausländische Leistungen nicht mit anrechnungsfreier Grundrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz vergleichbar
Leistungen der russischen Rentenversicherung für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sogenannte Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind als Einkommen anzurechnen und mindern die Sozialhilfe oder schließen sie sogar aus. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die verheirateten Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls beziehen beide aus Russland eine Altersrente, eine sogenannte DEMO-Rente, eine Invalidenrente und einen Zuschlag zur Altersrente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Altersrente werden gewährt für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads". Nachdem der Sozialhilfeträger zunächst nur die Altersrenten in Höhe von insgesamt 660 Euro als
Anrechnung der russischen Leistungen zulässig
Das Sozialgericht Trier hat eine vorläufige Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Auszahlung der Sozialhilfe ohne
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2015
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 21565
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