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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2012
L 4 U 225/10 -

Längerer Arbeitsweg von der Wohnung der Freundin ist nicht versichert

Differenz zwischen Arbeitsweg von der eigenen Wohnung und von der Wohnung der Freundin unverhältnismäßig

In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen.

Längerer Weg zur Arbeit nicht durch betriebliche Tätigkeit geprägt

Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule. Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei.

Sozialgericht bejaht versicherten Arbeitsweg

Das Sozialgericht Koblenz hatte diese Entscheidung aufgehoben, da auch der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung Ausgangpunkt eines versicherten Weges sein könne, insbesondere, wenn wegen der häufigen Übernachtungen bei der Freundin von einer gespaltenen Wohnung auszugehen sei.

Wohnung der Freundin wurde nicht wie eine eigene Wohnung genutzt

Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 14980 Dokument-Nr. 14980

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