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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2017
- L 1 AL 67/15 -
Bundesagentur für Arbeit darf Veröffentlichung erotiknaher Arbeitsangebote ausschließen
Keine Arbeitsvermittlung in "Rotlichtbar"
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für Bardamen in einer an ein Erotiketablissement angeschlossenen Bar sowie für Empfangsdamen in dem Etablissement selbst in das von ihr betriebene Online-Portal "JOBBÖRSE" einzustellen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb in Speyer ein Erotiketablissement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten. Diese werden durch sogenannte Empfangsdamen betreut, die unter anderem Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchsmaterial auffüllen, allerdings selbst nicht als Prostituierte tätig sein dürfen. Verbunden durch eine ab 20 Uhr geöffnete Tür ist eine Bar, die durch die Klägerin auch weiterhin betrieben wird. Hier bedienen sogenannte Bardamen die Gäste, allerdings ohne selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Bundesagentur für Arbeit löscht Jobangebote und deaktiviert Account
Die Klägerin meldete sich bei dem Portal "JOBBÖRSE" an, für das in den
Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote darf durch Nutzungsbedingungen ausgeschlossen werden
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23843
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