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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2010
L 1 AL 49/09 -

Übersendung von Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief grundsätzlich nicht grob fahrlässig

Zusendung per Einschreiben oder Nachverfolgen des Eingangs des Schreibens beim Amt nicht zwingend erforderlich

Empfänger von Sozialleistungen sind verpflichtet, Ämtern Änderungen in ihrer Wohn- und Lebenssituationen mitzuteilen. Es reicht dabei aus, diese Änderungsmitteilungen per einfachem Brief zu übersenden. Die Übersendung per Einschreiben oder die Pflicht zur Erkundigung, ob die Änderungsmitteilung angekommen ist, besteht dabei nicht zwingend. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X).

Gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben besteht nicht

Nach der durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug mit einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht angenommen, keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen, war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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