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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015
L 8 R 655/14 -

Operettensänger steht auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in versicherungs­pflichtigem Beschäftigungs­verhältnis

Zwischen Sänger und Träger des Theaters abgeschlossene Vereinbarung entspricht in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Operettensänger auch im Rahmen eines Gastspielvertrags in einem versicherungs­pflichtigen Beschäftigungs­verhältnis steht.

Der 1962 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist und Schauspieler in einem Theater tätig. Das Theater verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Für eine Operettenproduktion schlossen der Träger des Theaters und der Kläger einen Vertrag, wonach der Kläger als Sänger und Schauspieler engagiert wurde. Er nahm im Frühjahr 2010 zunächst an verschiedenen Proben und anschließend an mehreren Vorstellungen teil. Der Kläger ist ein künstlerisch anerkannter und populärer Sänger, der beim Publikum besonders beliebt ist.

Auch bei international renommiertem Bühnenkünstler kann von abhängiger Beschäftigung ausgegangen werden

Der zuständige Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens fest, dass der Kläger aufgrund seines Gastspielvertrags eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat und deshalb sozialversicherungspflichtig war. Diese Entscheidung ist vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bestätigt worden. Auch bei einem international renommierten Bühnenkünstler sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn er "funktionsgerecht dienend" am künstlerischen Entstehungsprozess teilnehme und in eine vom Träger des Theaters vorgegebene Organisation eingegliedert sei. Die zwischen dem Kläger und dem Träger des Theaters abgeschlossene Vereinbarung entspreche in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag. Der Kläger habe eine erfolgsunabhängige Vergütung erhalten, die monatlich berechnet und über die Lohnsteuerkarte abgerechnet worden sei. Er habe an Aufführungen und Proben teilnehmen müssen. Eine kurzzeitige Abwesenheit in der Probenphase sei nur mit Genehmigung des Intendanten zulässig gewesen und der Kläger habe über Abwesenheitszeiten die Theaterleitung rechtzeitig in Kenntnis setzen und telefonisch erreichbar sein müssen. Das für ein Arbeitsverhältnis maßgebliche Weisungsrecht sei durch den Regisseur und Intendanten ausgeübt worden. Die Feststellung, dass ein Künstler im Rahmen eines Engagements abhängig beschäftigt sei, stelle in keiner Weise eine Herabsetzung seiner künstlerischen Reputation oder Leistung dar.

Rentenversicherungsträger versäumt rechtzeitige Feststellung der Rentenversicherungspflicht

Im konkreten Fall hatte allerdings der beklagte Rentenversicherungsträger die rechtzeitige Feststellung der Rentenversicherungspflicht versäumt, so dass trotz grundsätzlich bestehender Versicherungspflicht der Klage des Künstlers stattgegeben wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2015
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 14.10.2015

In dieser Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen wird die wichtige Abgrenzung zwischen nichtselbständiger Arbeit und selbständiger Tätigkeit am Beispiel eines Operettensängers präzisiert. Für eine Beschäftigung spricht insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies grundsätzlich der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vor allem durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, entscheidet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die im Sozial- und Medizinrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts kompetent beraten und vertreten.

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