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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2019
L 7 AS 987/19 -

Hartz IV: Keine vorläufige Leistungsgewährung bei anhängigem BVerfG-Verfahren zur Verfassungs­mäßig­keit von Sanktionsregelungen

Verfahrensvorschrift ermächtigt nicht zur Gewährung von nach geltendem Recht nicht zustehenden Leistungen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass auch eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 41 a Abs. 7 SGB II ausscheidet, solange beim Bundes­verfassungs­gericht die Verfassungs­mäßig­keit der Sanktionsregelungen zur Klärung ansteht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Jobcenter (Antragsgegner) erlegte dem Antragsteller die Verpflichtung auf, sich monatlich fünfmal um eine Arbeitsstelle zu bewerben, seine Eigenbemühungen zu dokumentieren und jeweils zum 3. des Folgemonats nachzuweisen. Er erfüllte diese Verpflichtung nicht. Grundsätzlich sei er der Auffassung, sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen zu müssen, da er das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland ablehne. Der Antragsgegner minderte daraufhin seinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für drei Monate um 100 % und hob die vorangegangene Bewilligung insoweit auf. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben.

LSG erklärt Sanktionsbescheid für rechtmäßig

Die gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides gesprochen habe.

Gesetzeswidrige Leistungsgewährung mit § 41 a Abs. 7 SGB II nicht begründbar

Der Antragsteller könne sich nicht auf ein die Aussetzung der Vollziehung des Sanktionsbescheides rechtfertigendes Aufschubinteresse aus § 41 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II berufen. Danach könne über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig entschieden werden, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhänge, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens (u.a.) vor dem Bundesverfassungsgericht sei. Zwar sei die hier entscheidungserhebliche Frage der - vom Senat bejahten - Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen (§§ 31 ff. SGB II) vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvL 7/16). Indes lasse sich mit § 41 a Abs. 7 SGB II nur eine vorläufige, aber keine gesetzeswidrige Leistungsgewährung begründen. Denn dabei handele es sich lediglich um eine Verfahrensvorschrift. Diese ermächtige nicht dazu, Leistungen zu gewähren, die nach dem geltenden einfachen Recht nicht zustünden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (2)

 
 
P.M. schrieb am 05.09.2019

Da es sich bei Hartz IV um Die Deckung des "Existenzminimums" bei nachgewiesener Bedürftigkeit handelt schließt dies nach logischem normalen Menschenverstand eine Sanktion grundsätzlich aus, da in diesem Fall das zustehende "Existenzminimum" existenzgefährdend unterschritten wird. Beliebte Praxis bei den Unternehmen der privatrechtlich agierenden Besatzungsverwaltung des "Bundesgebietes".

Was hier juristisch wieder betrieben wird ist nichts anderes als NÖTIGUNG und FOLTER !

Hier wird aus rein politischen Motiven Druck gegen jedes Gerechtigkeitsempfinden aufgebaut zur Unterdrückung mit dem Ziel den Willen des Normalen Bürgers zu brechen !

klaus butzer antwortete am 12.09.2019

"nach logischem normalen Menschenverstand"

unsere kriminellen Politiker und Bundesverfassunsrichter haben keinen logischen normalen Menschenverstand!

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