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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2015
- L 5 KR 745/14 KL -
AOK Rheinland erhält hohe Nachzahlung aus Gesundheitsfonds in Höhe von mehr als 60 Millionen Euro
Erhebliche Reduzierung der Finanzzuweisungen verstößt gegen Vertrauensschutz bei der Finanzplanung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das die Bundesrepublik Deutschland der AOK Rheinland/Hamburg mehr als 60 Millionen Euro aus dem Gesundheitsfonds nachzahlen muss. Das Gericht hielt eine gesetzliche Neuregelung, durch die die Finanzzuweisungen an die AOK Rheinland/Hamburg erheblich reduziert wurden, für unzulässig, das sie gegen den Vertrauensschutz bei der Finanzplanung verstößt.
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrte die AOK Rheinland/ Hamburg von der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt in Bonn, höhere Zahlungen aus dem Gesundheitsfonds in Höhe von 69 Millionen Euro. Im Gesundheitsfonds, den das Bundesversicherungsamt verwaltet, werden die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen gesammelt und nach einem Verteilungsschlüssel, der neben der Versichertenzahl u.a. auch das Alter, das Geschlecht und das Erkrankungsrisiko der Versicherten berücksichtigt ("morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich") an die Krankenkassen verteilt.
AOK hält Entscheidung des Bundesversicherungsamtes zur Neuregelung zur Einnahmenverteilung für rechtswidrig
Durch eine gesetzliche
Vertrauensschutz durch Reduzierung der Zuweisungen verletzt
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der AOK Recht und hob den angefochtenen Bescheid des Bundesversicherungsamtes auf. Das Gericht betonte den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für 2009 bis 2012 sind rechtmäßig
(Bundessozialgericht, Urteil vom 20.05.2014
[Aktenzeichen: B 1 KR 2-7/14 R, B 1 KR 10-11/14 R, B 1 KR 16/14 R, B 1 KR 18/14 R]) - Rückforderung von Konvergenzmitteln: AOK Bayern muss 91 Millionen Euro an Gesundheitsfonds zurückzahlen
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2010
[Aktenzeichen: L 16 KR 661/10 ER])
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Dokument-Nr. 21819
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