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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2005
L 4 RA 42/04 -

Stichtagsregelung für DDR-Renten der technischen Intelligenz rechtmäßig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Stichtagsregelung für die Gewährung einer höheren Rente für die sog. technische Intelligenz der DDR rechtmäßig ist.

Die entsprechende Sonderregelung ist davon abhängig, ob der Betreffende am 30.06.1990 berechtigt war, die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs zu führen, die entsprechende Tätigkeit damals bereits tatsächlich ausübte und in einem volkseigenen oder diesem gleichstellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens in der damaligen DDR beschäftigt war. Der Gesetzgeber war nach Auffassung des Gerichts nicht von Verfassungs wegen gehalten, diese Regelung für weitere Personengruppen zu eröffnen, auch wenn sie die DDR vor dem 30.06.1990 aus politischen Gründen verlassen haben. Das Grundgesetz gebietet es nicht – so die Richter -, von den historischen Fakten, aus denen sich mögliche Ungleichheiten ergeben, abzusehen, und sie „rückwirkend“ zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2005

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Dokument-Nr.: 751 Dokument-Nr. 751

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