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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2013
L 2 AS 546/13 B ER -

Keine Grundsicherung für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften

Anforderungen an die Darlegung der Hilfebedürftigkeit für den Empfang von "Hartz-IV"-Leistungen festgelegt

Stellt sich heraus, dass ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat, so bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das LSG bereits in einem früheren Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des -"Hartz-IV-Empfängers" abgelehnt. Dieser hatte Kontoauszüge vorgelegt, aus denen u. a. Abbuchungen für Bezahlfernsehen, Handy- und Internet-kosten in Höhe von monatlich 100 bis 140 Euro, Versicherungen etc. hervorgingen. Barabhebungen oder Lastschriften bzgl. Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten über zwei Jahre vollständig. Das LSG hatte daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Antragsteller über verschwiegene Einnahmen verfügen müsse.

Gericht zweifelt Bedürftigkeit des Antragstellers an

Daran anknüpfend lehnte das Jobcenter die Bewilligung von Leistungen für den neuen Bewilligungsabschnitt erneut ab. Das LSG gab dem Jobcenter in einem nachfolgenden Eilverfahren Recht: Solange der "Hartz-IV-Empfänger" nicht bereit sei darzulegen, warum offensichtlich zuvor vorhandene Einnahmequellen, die er dem Grunde nach selbst einräume, versiegt sein sollten, bestünden erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit - eine von mehreren Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch. Allein das Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass nunmehr von dem behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen auszugehen sei. Vielmehr lasse der Umstand, dass der Antragsteller seinen gesamten Lebensstil (zu große und um ca. 100 Euro zu teure Wohnung, HTC-Handy und Internetanschluss über sehr kostenintensive Verträge, Bezahlfernsehen, Unfallversicherung) nicht von sich aus geändert und dem behaupteten Wegfall der Einnahmen angepasst habe, weiterhin nur den Schluss zu, dass keine Bedürftigkeit gegeben sei.

Familie und Freunde versorgen Antragsteller u.a. mit einer Mahlzeit pro Tag

Dem LSG erschien es auch nicht nachvollziehbar, dass Familie und Freunde den Antragsteller zwar mit lediglich - einer Mahlzeit pro Tag und kleineren Geldbeträgen versorgt haben wollten, sich aber nicht abgesprochen hatten, wie eine lückenlose Nahrungsaufnahme trotz der Zahlungseinstellung durch das Jobcenter gewährleistet werden könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 16556 Dokument-Nr. 16556

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Kommentare (1)

 
 
Kalle schrieb am 23.08.2014

Ich habe alle unterlagen erbracht, dennoch will der heidekreis keine Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit erkennen. wenn der heidekreis nun weiter bestreitet eine Bedürftigkeit liege nicht vor obwohl alle forderungen der Erklärung und einreicung von unterlagen erbracht sind, steht dann das jobcenter nicht in der Beweispflicht zu belegen das auch tatsächlich keine Bedürftigkeit vorliegt? ich meine jetzt muss der heidekreis doch unter beweis stellen das keine Bedürftigkeit besteht was bisweilen nur behauptet wird um nicht zahlen zu müssen. wer kennt eine Rechtsprechung die verpflichtend ist zu zahlen wenn nicht durch das jobcenter nachgewiesen werden kann das keine Bedürftigkeit besteht? Danke!

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