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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2005
L 15 U 303/03 -

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfälle sind auch bei irrtümlichem Schulbesuch versichert

Versicherte stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie aufgrund objektiv gegebener Verhältnisse irrtümlich der Auffassung sind, es bestehe Arbeits- bzw. Schulpflicht und dann auf dem Weg zur Arbeit bzw. zum Schulbesuch einen Unfall erleiden.

Das entschieden die Richterin und Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Fall einer Berufsschülerin aus Siegen, die an einem beweglichen Ferientag („Brückentag“) zur Schule gefahren war, obgleich an diesem Datum kein Unterricht stattfand. Dieser Irrtum lag nach den Feststellungen des zuständigen 15. Senats nicht allein in der Person der Schülerin begründet: Zum einen war die Information über den beweglichen Ferientag nur am Anfang des Schuljahres gegeben worden und wurde nicht zusätzlich am Schwarzen Brett bekannt gemacht. Zum anderen konnte die betroffene Schülerin durch eine akute Erkrankung in den Wochen vor dem Unfall die Schule nicht besuchen und war damit von weiteren Informationsmöglichkeiten abgeschnitten. Sie durfte daher der berechtigten Überzeugung sein, dass an dem nur durch eine besondere schulische Regelung unterrichtsfreien Tag nicht schulfrei war und stand unter Versicherungsschutz, als sie auf dem Schulweg einen schweren Verkehrsunfall erlitt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2005

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Sozialversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: gesetzliche Unfallversicherung | Unfallversicherung | Wegeunfall

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Dokument-Nr.: 552 Dokument-Nr. 552

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