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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2009
S 9 AS 40/09 ER -

Landessozialgericht zur Zahlung von Wohnkosten für eine Familie bei Wegfall des Arbeitslosengeldes eines unter 25jährigen Familienmitgliedes

Keine Sippenhaftung im Sozialrecht

Einer alleinerziehenden Mutter und ihrem minderjärhrigen Sohn stehen auch dann die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu, wenn einem weiteren in der Familie lebenden bereits volljährigen Sohn, aufgrund von wiederholten Pflichtverletzungen für drei Monate das Arbeitslosengeld II komplett gestrichen wird. Eine Berechnung der Unterkunftskosten, die nach Köpfen aufgeteilt wird, würde in diesem Fall dazu führen, dass alle Familienmitglieder für den Fehler eines einzelnen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft bestraft würden. Eine Sippenhaftung sei dem Sozialrecht jedoch fremd. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Das Landessozialgericht hat einer alleinerziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zugesprochen. Ihrem zweiten, 1987 geborenen Sohn war zuvor das Arbeitslosengeld II aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen für drei Monate komplett gestrichen worden. Diese Sanktion wirkte sich faktisch auch auf die restliche Familie aus: deren Unterkunftskosten waren nun nur noch zu zwei Dritteln gedeckt, da die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) die Kosten innerhalb der Familie nach Köpfen aufteilte. 

Verlust der Wohnung zu befürchten

Während das Sozialgericht Bremen den Antrag der Alleinerziehenden und ihres minderjährigen Sohnes auf Zahlung auch der restlichen Unterkunftskosten noch abgelehnt hatte, gab das Landessozialgericht der Beschwerde der Antragsteller statt und verpflichtete die Arbeitsgemeinschaft, diese Kosten in Höhe von ca. 200 Euro monatlich zunächst zu übernehmen. Die Antragsteller hätten andernfalls wegen der aufgelaufenen Mietrückstände ernsthaft den Verlust ihrer Wohnung befürchten müssen. 

 

Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dürfen nicht mitsanktioniert werden

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zwar Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig (pro Kopf) zu gewähren sind, wenn Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammenleben. Besonderheiten können aber ein Abweichen von diesem Kopfzahlprinzip rechtfertigen. In Fällen wie dem vorliegenden liefe ein Festhalten an diesem Prinzip auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd ist. Die mitbetroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft würden ansonsten faktisch für das Fehlverhalten des volljährigen Familienmitglieds mitsanktioniert. 

 

Mitwirkung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft verweigert

Im entschiedenen Fall können die Antragsteller nach der Überzeugung des Gerichts das Verhalten des volljährigen Sohnes weder rechtlich noch tatsächlich beeinflussen. Die alleinerziehende Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, alles unternommen zu haben, um Einfluss auf dessen Verhalten zu gewinnen. Der erwachsene Sohn verweigert aber weiterhin sämtliche Mitwirkung gegenüber der Arbeitsgemeinschaft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2009
Quelle: ra-online, LSG Niedersachsen-Bremen

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