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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017
L11 AS 1138/16 B ER -

Jobcenter muss Kosten für tatsächlich genutzte Wohnung übernehmen

Wohnungs­besichtigung lässt auf dauerhafte Abwesenheit des Leistungsbeziehers schließen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grund­sicherungs­empfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall entzog das Jobcenter des Landkreises Göttingen einem Grundsicherungsempfänger die Unterkunftskosten. Zuvor hatte es ihn in eine Förderungsmaßnahme in einen Friseursalon im 70 km entfernten Kyffhäuserkreis (Thüringen) vermittelt. Hier übte er zudem eine selbständige Tätigkeit in der Fahrzeugaufbereitung aus. Mit der Inhaberin des Salons ging er eine Beziehung ein und verbrachte auch die Nächte in Thüringen. Dennoch sollte das Jobcenter nach seiner Ansicht weiter für die bisherige Wohnung zahlen und außerdem die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf.

Aussagen des Leistungsbeziehers pauschal und unglaubwürdig

Dem vermochte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht zu folgen. Es bewertete das Vorbringen vielmehr als pauschal und nicht glaubhaft. Abzustellen sei vielmehr auf die Ergebnisse eines Hausbesuchs durch das Jobcenter. Hierbei zeigte sich die Wohnung stark ausgekühlt. Die Temperatur hatte sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel befanden sich ebenso wenig in der Wohnung, wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher waren aus der Steckdose gezogen. Die Heizkostenabrechnung ergab einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat und lag damit weit unterhalb des Erwarteten. Bei Vorliegen derartig gravierender Hinweise vermochte das Gericht auch einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers nicht zu glauben, in der dieser ohne Beleg lediglich behauptete, die zahlreichen Fahrten mit dem PKW seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
agender schrieb am 06.02.2017

hier ist es ein Mann. Normalerweise wird Frauen nach einer kurzen (oder nur in den Normen der Bürokratie existierenden!!!)Beziehung die vollständige Abhängigkeit aufgezwungen!!!

Die Lebensrealität ist, dass Leute oft lange miteinander schlafen, ohne irgendeine gegenseitige Verpflichtung über die Benutzung von Verhütungsmitteln hinaus einzugehen.

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