Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007
- L 7 AS 22/07 ER -
Arbeitslosengeld II: Behörde muss Mietschulden für zu teure Wohnung nicht übernehmen
Übernahme der Mietschulden wäre Aushöhlung des Grundsatzes, dass Kosten für unangemessene Wohnung nicht übernommen werden
Empfänger von Arbeitslosengeld II können nicht erwarten, dass die zuständige Behörde Mietschulden übernimmt, die durch den Verbleib in einer nicht angemessenen Wohnung verursacht wurden, wenn sie zuvor auch noch zur Kostensenkung durch die Behörde aufgefordert worden sind. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Im Fall lebte eine Arbeitslosengeld II-Empfängerin mit ihren zwei Kindern in einer 120 qm großen Wohnung für die sie monatlich 880,- EUR zzgl. Heizkosten zahlte. Das Jobcenter Hannover erstattete ihr einschließlich Nebenkosten nur 545,- EUR und forderte sie auf, die Unterkunftskosten zu senken.
Mit der Zeit liefen 2.189,54 EUR
Die Übernahme von Mietrückständen sei gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine unangemessen teuere Unterkunft zu sichern, führte das Landessozialgericht aus. Es sei insbesondere nicht gerechtfertigt,
Uneinsichtigkeit und Untätigkeit eines Hilfeempfängers darf nicht belohnt werden
Sinn und Zweck des § 22 Abs. 5 SGB II sei es aber nicht, Uneinsichtigkeit und Untätigkeit eines Hilfeempfängers in einer nicht Kosten angemessenen Unterkunft durch Übernahme der angelaufenen
Die von der Frau genutzte Wohnung von 120 qm mit tatsächlichen Unterkunftskosten von 880,-- Euro monatlich zuzüglich Heizkosten sei für die dreiköpfige Familie eindeutig nicht angemessen nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die Mietobergrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz für einen 3-Personen-Haushalt in der Gemeinde C. (Mietstufe IV) betrage einschließlich Nebenkosten 470,-- Euro.
Die sei bereits im Jahre 2004 innerhalb ihres Sozialhilfebezuges auf die Unangemessenheit ihrer Wohnung und auf die einschlägigen Mietobergrenzen hingewiesen worden. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide habe sie bestandskräftig werden lassen. Gleichwohl habe sie keine Bemühungen unternommen, um günstigen Wohnraum zu finden. Ihr musste also klar sein, dass sie nicht allein durch Zeitablauf einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Mietzahlungsrückstände erlangen könne mit der Begründung, jetzt müsse ihr aber die Wohnung erhalten werden. Jedenfalls sei es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dieses Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit im Rahmen der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu ihren Lasten berücksichtige.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2007
Quelle: ra-online
- Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 21.12.2006
[Aktenzeichen: S 21 AS 1932/06 ER]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 4356
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4356
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.