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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.10.2014
- L 7 AL 16/13 -
Notariatsmitarbeiter haben bei altersbedingtem Ausscheiden eines Notars keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Auftragsschwankungen in der Kanzlei aufgrund eines vorübergehend fehlenden Notars stellen keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat bestätigt, dass Notariatsmitarbeitern kein Kurzarbeitergeld zusteht, wenn das Amt des Notars mit Vollendung seines 70. Lebensjahres erlischt und in der Folge die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Notars- und Rechtsanwaltskanzlei reduziert wird. Die Auftragsschwankungen in der Kanzlei bis ein neuer Notar bestellt ist, stellen keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar.
Im vorliegenden Fall hatte eine
LSG verneint Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses und vorübergehenden Arbeitsausfall
Der Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die Zahlung von
§§ 169, 170 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung - zitiert nach juris
§ 169 Anspruch
Arbeitnehmer haben Anspruch auf
1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf
§ 170 Erheblicher Arbeitsausfall
(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn
1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2. er vorübergehend ist,
3. er nicht vermeidbar ist und
4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.
(3) 1Ein
(4) 1Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
2. bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
3. bei der Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 20382
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