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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014
- L 4 KR 454/11 -
Krankenkasse muss Kosten für E-Bike nicht übernehmen
E-Bikes sind Alltagsgegenstände anzusehen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für ein Fahrrad mit Elektrounterstützung (E-Bike) nicht übernehmen muss, da ein Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung dient.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert mit einem Grad der
SG: Fahrrad mit Elektrounterstützung dient nicht dem Ausgleich einer Behinderung
Das Sozialgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung der
Vergrößerung des Aktionsradius über den Nahbereich hinaus ist kein von der Krankenkasse geschuldeter Behinderungsausgleich
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Auffassung der
§ 33 Abs. 1 SGB V - zitiert nach juris
§ 33 Hilfsmittel
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Schwerstbehinderte hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für E-Bike gegen die Krankenkasse
(Bundessozialgericht, Urteil vom 12.08.2009
[Aktenzeichen: B 3 KR 11/08 R]) - Gesetzliche Unfallversicherung muss Anschaffungskosten für E-Bike nicht übernehmen
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.10.2013
[Aktenzeichen: S 21 U 1106/12])
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Dokument-Nr. 20798
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