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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2014
L 4 KR 454/11 -

Krankenkasse muss Kosten für E-Bike nicht übernehmen

E-Bikes sind Alltagsgegenstände anzusehen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für ein Fahrrad mit Elektro­unter­stützung (E-Bike) nicht übernehmen muss, da ein Fahrrad mit Elektro­unter­stützung nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung dient.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Ferner liegen bei ihm die Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) sowie "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vor. Der behandelnde Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Der Kläger legte daraufhin der beklagten Krankenkasse ein Angebot über ein E-Bike vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.

SG: Fahrrad mit Elektrounterstützung dient nicht dem Ausgleich einer Behinderung

Das Sozialgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung würde regelmäßig auch von Gesunden benutzt und diene nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung. Der Kläger trägt dagegen vor, dass er mit dem Fahrrad mit Elektrounterstützung in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, so dass hiermit seine Behinderung ausgeglichen werde.

Vergrößerung des Aktionsradius über den Nahbereich hinaus ist kein von der Krankenkasse geschuldeter Behinderungsausgleich

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Auffassung der Krankenkasse und des Sozialgerichts, dass es sich bei dem Fahrrad mit Elektrounterstützung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Dieses sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Behindertenausgleich erforderlich. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse den Behinderten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltagsgeschäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich, den die beklagte Krankenkasse schulde. Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt; hier genüge es, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne.

§ 33 Abs. 1 SGB V - zitiert nach juris

§ 33 Hilfsmittel

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 2Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. 3Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. 4Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. 5Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2015
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 23.03.2015

Diese Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen konkretisiert den Begriff des allgemeinen Gebrauchsgegenstands des täglichen Lebens, der nicht im Rahmen des § 33 SGB V ersetzbar ist. Ein Gebrauchsgegenstand liegt insbes. vor, wenn der Gegenstand für alle oder wenigstens für die Mehrzahl der Menschen unabhängig von Krankheit oder Behinderung unentbehrlich ist (zum Beispiel Bettwäsche, Schutzhelme). Als Gebrauchsgegenstand angesehen wurden etwa ein normaler Autokindersitz, eine Baby-Rufanlage oder ein elektrisches Heizkissen. Gegenstände mit Doppelfunktion, die Gebrauchsgegenstand und Hilfsmittel sind (zum Beispiel orthopädische Schuhe, Behindertenklosett, Fernseh-Lesegerät), verbleiben in der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse, wenn der auf die Hilfsmittelfunktion entfallende Teil der Herstellungskosten überwiegt, oder wenn bei besonders aufwändigen Geräten die absolute Höhe der auf die Hilfsmittelfunktion entfallenden anteiligen Kosten die Versicherte oder den Versicherten übermäßig belasten würde. Die im Sozial- und Medizinrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser berät und vertritt Sie kompetent in allen Fragen des Sozialversicherungsrechts.

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