Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.02.2012
- L 3 U 151/08 -
Kein Unfallversicherungsschutz für Betriebsweg bei Umweg in entgegengesetzter Richtung
Auch bei Betriebswegen ist grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert
Versicherte fallen nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich auf einem Betriebsweg - abgelenkt durch eine Unterhaltung - auf einen Weg begeben, der in entgegengesetzter Richtung zum Betriebsziel liegt. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger in Kerken (Kreis Kleve) ein Fahrzeug für ein Mietwagen- und Transportunternehmen erworben und sollten dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen. Die Kläger hatten sich aber verfahren und entschieden die Autobahn Richtung Köln zu nehmen, um von dort aus die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund zu befahren. Allerdings fuhren Sie am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht Richtung Dortmund, sondern in entgegengesetzte südliche Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich dann der
Abweg war durch Unachtsamkeit und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles der versicherte Betriebsweg unterbrochen war. Für Betriebswege gilt ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Ein Umweg ist nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen sind. Die Kläger fuhren zum Zeitpunkt des Unfalls aus persönlichen Gründen in die entgegengesetzte Richtung des Betriebszieles. Sie hatten sich nämlich durch eine Unterhaltung ablenken lassen. Der Abweg wurde durch die Unachtsamkeit der Kläger und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst.
Abweg beruhte nicht auf äußeren Umständen
Das Gericht führte weiter aus, dass jedenfalls die Abfahrt am Kreuz Köln-Nord in südliche Richtung eine deutliche Zäsur im Geschehensablauf darstellte. Die Kläger haben sich dann nicht weiter (über einen Umweg) in Richtung Uslar bewegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung, sodass sie eine Schleife hätten fahren müssen, um wieder in ihre eigentliche betriebsbezogene Fahrtrichtung zu gelangen. Der Abweg beruhte auch nicht auf äußeren Umständen wie z.B. Dunkelheit, Nebelbildung, mangelhafte Beschilderung oder Ähnlichem.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Auch ein Autounfall auf dem Heimweg kann ein Arbeitsunfall sein
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2005
[Aktenzeichen: VI ZR 334/04]) - Wird der Arbeitsweg für ein Privatgespräch unterbrochen, besteht kein Unfallversicherungsschutz
(Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 25.02.2010
[Aktenzeichen: S 4 U 2233/09])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13739
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13739
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.