wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2013
L 2 R 352/13 -

Mütterrente: Aktuelle Regelungen noch verfassungsgemäß

Gericht sieht dennoch weiteren Handlungsbedarf

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass derzeit die Berücksichtigung von Kinder­erziehungs­zeiten für vor 1992 geborene Kinder mit 12 Monaten und für nach 1992 geborene Kinder mit 3 Jahren nicht verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat aber eine Pflicht zum weiteren Ausgleich der Benachteiligung der Familien.

Der Entscheidung lag der Fall einer 1951 geborenen und in Hannover lebenden Klägerin zugrunde. Die beklagte Rentenversicherung hatte bei der Klägerin im Vormerkungsverfahren jeweils 12 Monate Kindererziehungszeiten für die in den Jahren 1971 und 1974 geborenen Kinder berücksichtigt. Die Klägerin begehrt aber die Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeiten je Kind. Sie leitet einen solchen Anspruch aus dem Grundgesetz, der Verfassung her.

Gesetzliche Regelung für Kindererziehungszeiten

Nach dem Wortlaut der aktuellen Gesetzesfassung (§§ 56, 249 SGB VI) können für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, Kindererziehungszeiten von 12 Kalendermonaten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Für Kinder die ab 1992 geboren wurden, können Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren berücksichtigt werden.

Kindererziehungszeiten wurden zutreffend ermittelt

Die Klage vor dem Sozialgericht Hannover war erfolglos. Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten in Anwendung der §§ 56, 249 SGB VI zutreffend ermittelt hat. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten fehlt es aktuell an der gesetzlichen Grundlage.

Als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich ohne nachrückende Generation nicht aufrechterhalten

Derzeit ist es auch nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber den betroffenen Müttern von vor 1992 geborenen Kindern keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölf monatigen Erziehungszeit einräumt. Allerdings dürfte dies den von der Klägerin im Laufe ihres Lebens erbrachten Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nur unzureichend widerspiegeln, urteilte das Landessozialgericht. Denn die Kindererziehung hat bestandsichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung (so auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - vom 7. Juli 1992). Die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Angesichts dessen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. März 1996 den Gesetzgeber als verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsrahmen zugebilligt. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht in der langfristigen Perspektive aber eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer weiteren Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten über die mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) eingeführte Regelung des § 56 Abs.1 S.1 SGB VI hinaus gesehen. Allerdings wurde dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ein langjähriger Umsetzungszeitraum zugebilligt. Auch kann der Abbau der Benachteiligungen stufenweise vollzogen werden. Stichtagsregelungen sind zulässig (BVerfG mit Urteil vom 7. Juli 1992).

Gesetzgeber kann keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Umsetzung zur Neuregelung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgeworfen werden

Weiter hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass seit Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 mehrere gesetzgeberische Reformfortschritte durchgeführt wurden. Dies sind z.B. eine bessere Bewertung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§§ 71 Abs. 3 SGB VI) sowie eine Verbesserung der Bewertung der Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Das heißt, dass dem Gesetzgeber bislang keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgeworfen werden kann. Konkrete zeitliche Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht gerade nicht erteilt. Daher ist auch 20 Jahre nach Erlass des Urteils vom 7. Juli 1992 die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

[...]

§ 56 Kindererziehungszeiten (Fassung vom:15.07.2009)

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,

2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) [...]

[...]

§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung (Fassung vom:15.07.2009)

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) [...]

[...]

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Staatsrecht | Verfassungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17322 Dokument-Nr. 17322

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17322

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (5)

 
 
Christl Steinhäuser schrieb am 01.09.2014

Wieso werden die Kindererziehungszeiten in den NBL anders bewertet ( West 28,00 € und Ost 26,00 € gerundet ) haben wir Ost - mütter nicht die gleich Erziehungsleistung erbrach. Zahlen unsere Kinder nicht den gleichen Rentenbeitrag wie die im Westen ?

Wie lange wird dieser Unterschied denn noch gemacht ?

Wolfgang Günther schrieb am 10.12.2013

Die gesetzlichen Regelungen und Auslegungen zu diesem Thema sind für mich überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. Seit 1982 bin ich erwerbsunfähig (M.d.E. 90 %) und habe deshalb EU - Rente bezogen. Unsere drei Kinder wurden 1972, 1981 und 1984 geboren. Die Kindererziehungszeiten wurde schriftlich auf mich übertragen, Ehefrau war ebenfalls immer voll berufstätig.Rentenrechtlich wurde mir bei der Eu - Rente zunächst nur ein Kind angerechnet, das 2. erst nach Widerspruch. Das dritte Kind sollte mir erst nach Eintritt eines neuen Leistungsfalles anerkannt werden, also nach Eintritt in die reguläre Altersrente. Letzteres ist bis heute nicht der Fall. Die Zurechnungszeit, vom 55. bis 65. Lebensjahr wurde mit Hinweis auf das 10. SGB kassiert, weil ich auf Grund zahlreicher Änderungen im SGB bei Neuberechnung meiner Altersrente weniger bekommen würde, als wenn ich nach dem Grundsatz der Besitzstandswahrung meine EU - Rente unverändert weiter beziehen würde. Fazit: Der Rentenanteil meiner Rente für die Erziehung von drei Kindern beträgt 56,00 €.

Gegen die zahlreichen Fehlberechnungen habe ich nur z.T. erfolgreich mehrfach Widerspruch eingereicht, auch mit Hilfe des SOVD. In unserem Land ist leider der Unterschied zwischen dem Recht, das einem zusteht und dem Recht, das man bekommt, riesengroß. Letzteres umso mehr, wenn man kein Geld hat, die richtigen Anwälte zu bezahlen.

Heidi Welbl schrieb am 10.12.2013

Sind die Mütter, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben schlechtere Mütter?

Ich habe meine Kinder 1967 und 1977 geboren. Ich habe weder Erziehungs-noch Elterngeld bekommen. Das Kindergeld von 50 DM wurde erst ab dem zweiten Kind bezahlt! Die Kinder wurden bei uns erst ab 4 Jahren in den Kindergarten aufgenommen. Was blieb uns anderes übrig, als zu Hause zu bleiben und unsere Kinder dort zu betreuen!?

Ich gönne den jüngeren Müttern alles, was sie heute vom Staat bekommen. Ich sehe allerdings nicht ein, warum wir älteren Mütter auch noch mit weniger Kindererziehungszeiten bestraft werden!

Ich warte im Moment noch auf meinen Rentenbescheid und ich werde Widerspruch dagegen einlegen!

Und das sehe ich anders:

"Das heißt, dass dem Gesetzgeber bislang keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgeworfen werden kann."

Zeit genug wäre in den letzten mehr als 20 Jahren gewesen!

Monika Frank schrieb am 09.12.2013

Möglich, dass das Landessozialgericht aufgrund der politisch vorgegebenen gesetzlichen Grundlagen keine andere Möglichkeit hatte,als so, wie oben beschrieben, zu entscheiden. Ich,als Mutter zweier Kinder 77/79 geboren fühle mich diskriminiert. Ich fühle mich als Mutter 2. Klasse. Hat mich die "zu frühe" Geburt meiner beiden Kinder doch zu einer-zumindest in der Rentenberechnung- ärmeren Mutter gemacht. Und, dazu kommt auch noch, dass ich aufgrund der früheren fehlenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten,die waren bei uns nur vormittags von 9-12 Uhr, als alleinerziehende Mutter zunächst nicht arbeiten konnte und heute mit meiner Rente weit unter die Armutsgrenze falle. Schönen Dank! Gut, dass meine beiden Kinder verbeamtet sind!

Elvira schrieb am 09.12.2013

Ich sehe diese Berechnung als ungerecht an.Ich habe 2 Kinder 1972/ 1974 geboren. Im Gegensatz zu den Kindern die nach 1992 geboren wurden mußte ich meine Kinder selbst betreuen der Kindergarten war nur von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr geöffnet. Die Schule war spätestens um 13 Uhr beendet.

Dann mußte ich meine Kinder selbst betreuen.

Die heutigen Eltern sind doch besser gestellt, sie können ihre Kinder morgens schon ab 6 Uhr in die Kita bringen und sie holen sie erst um 17 Uhr wieder ab. Also würden doch eigentlich den Eltern mit den Kindern vor 1992 3 Jahre zustehen und nicht nach 1992.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung