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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.02.2017
L 2 R 139/16 -

Tätigkeit als Yoga- und Pilateslehrer im Rehasport kann auch selbständig sein

Kursleiter sind als nicht weisungsgebundene, selbständig tätige Honorarkräfte anzuerkennen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Übungsleiter eines Sportvereines grundsätzlich auch als selbständige Honorarkräfte tätig sein können.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verein aus der Region Hannover, der unter anderem Rehabilitationssport für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen anbietet. Das Kursprogramm des Vereins beinhaltet Yoga, Pilates und Rückentraining und wurde von selbständigen Honorarkräften erbracht. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Übungsleiter nach einer Betriebsprüfung als abhängig beschäftigte Dozenten angesehen und den Verein zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen von über 4.300 Euro herangezogen. Nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung seien die Übungsleiter nicht unternehmerisch tätig, es stehe vielmehr der Marktauftritt des Vereins im Vordergrund.

Beruf eines Lehrers kann grundsätzlich sowohl in abhängiger als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden

Dem ist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht gefolgt. Es bezog sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach zur Abgrenzung stets auf den Einzelfall abzustellen ist. Der Beruf eines Lehrers könne sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgeblich sei die Einbeziehung in die Struktur des Betriebes, der Umfang eines Weisungsrechts sowie die individuelle Gestaltungsfreiheit. Es sei darauf abzustellen, ob neben der eigenen Unterrichtsverpflichtung weitere Nebenpflichten bestünden. Weiter seien die Freiheit in der Unterrichtsgestaltung und ein finanzielles Unternehmerrisiko bedeutsam. Vorliegend seien keine weitergehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und keine Weisungsgebundenheit bei größtmöglicher Freiheit der Unterrichtsgestaltung gegeben. In der konkreten Ausgestaltung seien die Kursleiter frei. Durch den Verein werde lediglich das Thema des jeweiligen Kurses vorgegeben. Verpflichtungen, wie etwa ein Einspringen für andere Übungsleiter bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen, seien nicht gegeben. Das finanzielle Risiko bei Ausfällen von einzelnen Kurstagen oder ganzen Kursangeboten - etwa bei Verfehlung einer Mindestteilnehmerzahl - trage der Übungsleiter. Es bestehe folglich kein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem den Regelungen des Honorarvertrags und den tatsächlichen Verhältnissen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil
    [Aktenzeichen: S 13 R 726/12]
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Dokument-Nr.: 24088 Dokument-Nr. 24088

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Kommentare (1)

 
 
anette.oberhauser schrieb am 22.05.2017

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die lehrende Tätigkeit nicht allein deshalb als Ausübung einer abhängigen Beschäftigung anzusehen ist, weil der Träger des Lehrangebots den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Im konkreten Fall gab es weder Arbeitspflichten für die Lehrer noch konkrete inhaltliche Vorgaben für die Lehrtätigkeit durch den Verein. Maßgeblich für die selbstständige Tätigkeit des Lehrers ist insoweit die inhaltliche Entscheidungsfreiheit des einzelnen Übungsleiters, selbst über die Art und Weise zu entscheiden, wie allgemeinen Zielvorgaben in dem jeweiligen Kurs jeweils am besten erreicht werden konnten. Ein eigenständiger Marktauftritt ist auch für eine selbstständige Arbeit nicht notwendig. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Sozial- und Medizinrechts kompetent beraten und vertreten.

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