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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.12.2021
- L 16 KR 113/21 -
Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel im Rechtssinne
Nicht jede Pille ist Medizin
Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel im Rechtssinne und müssen somit nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.
Geklagt hatte eine 50-jährige Frau aus dem Landkreis Osnabrück, die an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln litt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Sie führte dazu aus, dass sie ohne das Präparat fast keine Nahrung vertragen könne. Sie bekäme beim Essen schlimme Vergiftungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.
Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme
Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich bei dem Präparat um ein
Klägerin: Einzelfall muss berücksichtigen
Dem hielt die Frau entgegen, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Nach ihrer Auffassung könne nicht allein auf die rechtlichen Grundlagen Bezug genommen werden ohne den Einzelfall zu berücksichtigen.
Richter: Arzneimittelrichtlinien sehen einen generellen Ausschluss von Nahrungsergänzungsmitteln vor / Eine individuelle Einzelfallprüfung ist gerade nicht vorgesehen
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2022
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31247
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