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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.11.2017
L 13 AS 37/15 -

Hartz IV-Empfänger muss 48.000 Euro zurückzahlen

Beweislastumkehr bei mangelnder Mitwirkung des Leistungsbeziehers

Wegen falscher Angaben muss ein Leistungsbezieher Hartz IV-Leistungen zurückzahlen. Im vorliegenden Fall Leistungen für mehr als sieben Jahre in Höhe von knapp 48.000 Euro. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall wohnt der Kläger zusammen mit seinen erwachsenen Kindern und deren Familien auf einer Hofstelle. Die beiden Töchter des Klägers leben mit ihren Familien im Haupthaus und einem ausgebauten Wirtschaftsgebäude, während der Kläger ursprünglich zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einer Einliegerwohnung des Haupthauses wohnte. Beim Jobcenter gab der Mann an, mietfrei bei seiner Tochter im Nebengebäude zu wohnen und alleinstehend zu sein. Er erhielt daraufhin ab Dezember 2005 Hartz IV-Leistungen.

Jobcenter erhält Hinweis über tatsächliches Wohnverhältnis

Im Mai 2013 erhielt das Jobcenter durch einen Hinweis des Schwiegersohns Kenntnis davon, dass der Kläger tatsächlich nicht bei seiner Tochter lebe, sondern durchgängig bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben solle. Kurz zuvor war die Tochter Alleineigentümerin der Hofstelle geworden; für die Lebensgefährtin bestand jedoch noch ein Wohnrecht.

Klage nach rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung durch Jobcenter

Nachdem das Jobcenter die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben hatte, erhob der Mann Klage. Mit seiner Lebensgefährtin sei er erst seit Kurzem wieder zusammen. Vorher habe er eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt und bei dieser gewohnt. Nach 2006 sei er zurück auf die Hofstelle in das damals noch von seinen Eltern bewohnte Haupthaus gezogen, um diese zu pflegen. Nachweise dazu legte er nicht vor.

Nachweispflicht des Klägers wegen mangelnder Mitwirkung

Dem folgte das Gericht nicht. Trotz umfangreicher Zeugenvernehmungen sei unklar geblieben, wann der Kläger in welcher Wohnung gewohnt habe und ob er eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin gebildet habe. Das müsse zu seinen Lasten gehen, da er jedenfalls den jetzt behaupteten Wohnungswechsel 2006 hätte mitteilen müssen. Da er nicht ausreichend mitgewirkt habe, müsse nicht mehr das Jobcenter nachweisen, wo er gewohnt habe, sondern er selbst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Stade, Urteil vom 29.01.2015
    [Aktenzeichen: S 28 AS 305/14]
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Dokument-Nr.: 25203 Dokument-Nr. 25203

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Kommentare (5)

 
 
A. Glocke schrieb am 05.03.2018

Einfach furchtbar. Und alles durch die Denunziation des Schwiegersohnes.

Unsere Gesellschaft entwickelt sich wieder in eine schreckliche Richtung.

Es gibt sehr oberfläche, fragile Beziehungen zwischen Mann/Frau heutzutage. Wie kann man z.B. bei einer "Freundschaft plus" von einer Versorgung des "Bettpartners" als EINE bürokratische "Bedarfsgemeinschaft" ausgehen? Was geht es ein Amt an, wo wer (mit wem) schläft?

Diese strukturelle Gewalt trägt massiv zu Beziehungsverhinderung, Vereinzelung und Vereinsamung oder eben dann zu fehlgeleiteter Aggression, in unserer Gesellschaft bei.

Eine völlige, (ungerechte) Fehlentwicklung. Kein Wunder, dass so einige Amok-laufen.

Roland Berger antwortete am 06.03.2018

Sehr geehrter Herr Glocke, ich habe schon mehrmals bedauert, daß der Administrator derart unqualifizierte Kommentare (allenfalls Stammtischniveau) wie den Ihren nicht entfernt. Schon der Sachverhalt legt nahe, daß hier bewußt Leistungen ohne Rechtsanspruch über einen langen Zeitraum bezogen wurden. Grundsätzlich geht der Positivbeweis über den Negativbeweis, das heißt: Der Leistungsbezieher muß den Nachweis führen, daß er einen Rechtsanspruch auf die Leistungen hat, und nicht das Amt muß beweisen daß er keinen Anspruch hat. Nicht nur, daß er diesen Nachweis nicht führen konnte, sondern auch, daß er nicht einmal seiner Darlegungspflicht hinreichend genügte.

Armin antwortete am 08.03.2018

Hallo zusammen,

Herr Berger ihr Kommentar ist nicht viel besser, vielleicht mag die Ausdrucksweise vornehmer sein (das mag jeder selbst beurteilen ...)

Aber zunächst mal eine andere Frage, weshalb gehen Sie davon aus dass es sich bei A. Glocke um einen Mann handelt? Wo ist da -Ihre Worte- der 'Positivbeweis'?

In der Sache kann ich den Kommentar von A. Glocke vom 05.03.2018 nachvollziehen, insgesamt sollte man vielleicht noch berückscihtigen, wieviele (wiederholte) Amtspflichtverletzungen die Jobcenter (und/oder jede andere Behörde ...) täglich begehen, von denen die gar nicht ersichtlich sind oder bewiesen werden können mal ganz zu schweigen ....

Also bei der 'Verteidigung' von Behördenverhalten immmer schön den Ball flach halten ...

In der Sache bleibt zu hoffen, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit kein Geld hat, denn dann gibts auch für das Jobcenter/Bundesagentur für Arbeit nix zu holen ;-) Das Geld ist überall besser aufgehoben als bei einer Behörde.

Roland Berger antwortete am 08.03.2018

Sehr geehrter Herr Armin ... ,

richtig ist, daß mir das Geschlecht der Person, die den Namen "A. Glocke" führt, nicht bekannt sein kann. Vermutlich ging ich intuitiv davon aus, daß eine Frau einen derartigen wirren Unsinn nicht verfaßt. Inder Sache argumentieren Sie am Problem vorbei. Das Fehlverhalten des Leistungsempfängers, das hier schon den Geruch des Strafbaren hat, kann nicht "gerechtfertigt" oder in einem milderen Licht gesehen werden angesichts von Amtspflichtverletzungen Behördenbediensteter. Behördenverhalten habe ich keineswegs "verteidigt" (?). Das ist mir, der ich ca. 30 Jahre lang die Rechte von Sozialhilfeempfängern (heute: Grundsicherung und ALG II) gegen Behörden vertreten und überwiegend erfolgreich durchgesetzt habe, nicht vorwerfbar. Ich habe es jedoch stets entschieden abgelehnt, mich an der Umsetzung und an Versuchen, nicht gerechtfertigte Leistungen zu erschleichen, mitzuwirken. Und hier gab und gibt es haarsträubende Fälle.

Wenn vorliegend bei dem Leistungsempfänger "nichts zu holen" ist, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Möglichkeit, ALGII oder Grundsicherung um 30% zu kürzen (AZ: B 14 AS 20/15 R).

Peter Kroll schrieb am 01.12.2017

Dummheit muß bestraft werden...

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