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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.02.2019
L 11 AS 474/17 -

Strafgefangener hat während Haftunterbrechung aufgrund einer Kranken­haus­behandlung Anspruch auf Hartz IV-Leistungen

Freiheitsstrafe wird für Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen

Strafgefangene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen haben, da sie im Gefängnis versorgt sind. Dieser Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung gilt jedoch nicht, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Niedersachsen Bremen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 50-jähriger Langzeithäftling aus Südniedersachsen geklagt, der vor seiner Inhaftierung obdachlos war. Im Jahre 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation im Uni-Klinikum Göttingen. Krankenhausbehandlung und Reha dauerten ca. drei Wochen. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte.

Jobcenter lehnt Antrag auf Unterstützung ab

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, da Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien. Der Kläger sei noch nicht entlassen und die Haft werde nach der Behandlung fortgesetzt.

LSG bejaht Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Jobcenter zur Gewährung des Regelbedarfs verurteilt. Zur Begründung führte es aus, dass der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Vollzugseinrichtung nicht gelte, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer eines stationären Heilverfahrens außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen wird. In dieser Zeit sei der Kläger kein Strafgefangener, denn die Haftzeit verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung. Es sei auch nicht entscheidend, dass es nur um Leistungen für drei Wochen gehe, denn das SGB II kenne keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Der Kläger müsse sich auch nicht die Vollverpflegung in Krankenhaus und Rehaklinik anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert sei. Eine individuelle Berechnung sei nicht vorgesehen - weder zugunsten noch zulasten des Berechtigten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)

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Dokument-Nr.: 27184 Dokument-Nr. 27184

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Kommentare (2)

 
 
Justus schrieb am 19.03.2019

Den "gewöhnlichen Aufenthalt" hat der Strafgefangene sicherlich nicht im Krankenhaus. Dem Arbeitsmarkt steht er nicht im Ansatz zur Verfügung. Bedürftig ist er auch nicht, weil er vollumfänglich versorgt ist und schlichtweg keine Fürsorgeleistungen benötigt. Darüber hinaus wechselt der Strafgefangene von einer stationären Einrichtung in eine andere: Folglich sollte der Leistungsausschluss nach § 7 SGB II fortbestehen. Und schlussendlich ist eine solche weltfremde Entscheidung entgegen dem Rechtsempfinden eines Normalsterblichen. Evtl. sollten auch Sozialrichter wieder im Sinne des Volkes urteilen...

Lachsack schrieb am 18.03.2019

Mal sehen wir der Gute seine Meldetermine wahrnimmt, wenn der "Sachbearbeiter" mit ihm über seine "berufliche Zukunft" sprechen möchte :D

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