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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2013
- L 10 VE 2/12 -
Keine Beschädigtenrente für vorübergehende Gesundheitsstörungen
Gewährung von Beschädigtenrente nur bei anhaltenden Störungen von mehr als sechs Monaten möglich
Eine Beschädigtenrente für eine Gesundheitsstörung ist nur dann zu gewähren, wenn die Störung länger als sechs Monate besteht und im Regelfall bei Beantragung der Rente noch fortdauert. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer unter dem Rett-Syndrom (krankhafte Veränderungen des Gehirns) leidenden Jugendlichen, die in einer Tagesstätte durch die Einwirkungen einer Erzieherin vom Stuhl gefallen war.
Der Entscheidung des Landessozialgerichts lag der Fall einer 1990 geborenen aus Goslar stammenden Frau zugrunde, die an einer krankhaften Veränderung des Gehirns (Rett-Syndrom) leidet. Bereits seit Mitte 1991 war aufgrund der vorliegenden Funktionsstörungen (Hirnleistungsstörung mit psychischer Behinderung) ein Behinderung (GdB)'>Grad der
Unfall ereignete sich unter Einwirkungen einer Erzieherin
Das Sozialgericht Braunschweig hat ausgeführt, dass es klar sei, dass die Klägerin dort unter den Einwirkungen einer Erzieherin vom Stuhl gefallen sei. Ob hierbei ein vorsätzlicher Angriff vorgelegen habe, sei ungeklärt. Die Klägerin trägt vor, nach diesem Vorfall unter großer Unruhe und langanhaltenden Schreianfällen gelitten zu haben. Nach dem Weggang der Erzieherin sei es zu einer stetigen Besserung der Beschwerden gekommen. Ob der Vorfall in der Zukunft zu einer Verschlimmerung des Rett-Syndoms führe, sei unbekannt.
Gewährung einer Beschädigtenrente setzt Anerkennung einer durch das schädigende Ereignis verursachten Gesundheitsstörung voraussetzt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat dargestellt, dass die Gewährung einer Beschädigtenrente die Anerkennung einer durch das schädigende Ereignis verursachten Gesundheitsstörung voraussetzt. Es können nur Gesundheitsstörungen anerkannt werden, die länger als sechs Monate andauern und im Antragsmonat noch fortbestehen. Selbst wenn die von der Klägerin im vorliegenden Fall vorgetragene verstärkte Unruhe und die vermehrten Schreianfälle durch den Sturz vom Stuhl verursacht sein sollten, so sei nicht davon auszugehen, dass diese auch noch bei Antragstellung im Juli 2009 in einem über die Grunderkrankung hinausgehenden Umfang fortbestanden haben. Eine Beschädigtenrente könne daher nicht gewährt werden.
Anerkennung des verschlimmerten Gesundheitszustands als Gesundheitsstörung nur bei konkreter Benennung weiterer Beschwerden möglich
Das Landessozialgericht führte weiter aus, dass eine Verschlimmerung der Folgen des Rett-Syndroms nur als Gesundheitsstörung anerkannt werden könne, wenn konkrete weitere Beschwerden benannt werden. Dass die Klägerin eine solche Verschlimmerung für denkbar halte, ohne dass die behandelnden Ärzte Anhaltspunkte dafür beschrieben haben, reiche nicht aus. Der erkennende Senat müsse den Sachverhalt unter diesen Voraussetzungen nicht weiter aufklären.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 16259
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