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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2011
L 9 R 153/09 -

LSG Baden-Württemberg: Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet

Verletztenrente bleibt als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei

Verletztenrente, die ein verwitweter Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, darf von der Rentenversicherung nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1.000 Euro monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675 Euro.

Rentenversicherungsträger berücksichtigt sowohl Altersrente als auch Unfallrente anteilig als Einkommen

Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen.

Rentenversicherung muss Kläger ab April 2008 höhere Witwerrente auszahlen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die Verletztenrente als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei bleiben müsse. Dafür spreche, so das Gericht, neben dem Wortlaut der Vorschrift auch die Entstehungsgeschichte. Denn die maßgebliche Vorschrift sei nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen. Auch wenn die maßgebliche Vorschrift aufgrund des Umstands, dass die Unfallrente dort auch als - grundsätzlich anzurechnendes - Erwerbsersatzeinkommen aufgeführt wird, keine eindeutige Zuordnung zulasse, sprächen Wortlaut und Entstehungsgeschichte maßgeblich dagegen. Das Gericht kam letztlich zu der Auffassung, dass die beklagte Rentenversicherung dem Kläger ab April 2008 ein um rund 220 Euro monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen hat.

§ 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch

Art des zu berücksichtigenden Einkommens

1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen

1. Erwerbseinkommen,

2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),

3. Vermögenseinkommen und

4. Elterngeld

Nicht zu berücksichtigen sind

1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und

2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.

[…]

(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind

[…]

4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84 a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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